GmbHG § 9c Ablehnung der Eintragung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.

(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

1.
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2.
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3.
die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 W 59/18 (Wx)
26. April 2019
11 W 59/18 (Wx) 26. April 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 5 Wx 12/17
17. Januar 2018
5 Wx 12/17 17. Januar 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - KZR 24/15
17. Oktober 2017
KZR 24/15 17. Oktober 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 W 4/15
19. Mai 2016
1 W 4/15 19. Mai 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 24/14
7. Mai 2014
11 Wx 24/14 7. Mai 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 191/13
25. Oktober 2013
I-3 Wx 191/13 25. Oktober 2013
Beschluss vom Landgericht Freiburg - 12 T 1/09
20. Februar 2009
12 T 1/09 20. Februar 2009