Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 5 Wx 12/17

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 27. September 2017 abgeändert.

Die betroffene Gesellschaft ist aufgrund der Anmeldung des Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.

Gründe

A.

1

Am 16. Februar 2015 gründete der Beteiligte die betroffene Gesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000 €, das im Wege der Sacheinlage durch Einbringung des ihm gehörenden Grundstücks Gemarkung D. Flur … Flurstück … aufgebracht werden sollte. Ferner bestellte er sich selbst zum von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer und schloss namens der Gesellschaft mit sich selbst einen Vertrag betreffend die lastenfreie Übertragung des Grundstückes zum Zwecke der Erfüllung der Stammeinlageleistungsverpflichtung. In diesem Vertrag wurde zugleich die Auflassung nebst Umschreibungsbewilligung erklärt. Mit einer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten öffentlich beglaubigten Erklärung vom selben Tage meldete er die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an und versicherte, dass die Sacheinlage erbracht sei und endgültig zu seiner freien Verfügung als Geschäftsführer stehe.

2

Am 20. Februar 2017 reichte er die Anmeldung mit einem Sachgründungsbericht vom 16. Februar 2015 und einem darin in Bezug genommenen Gutachten vom 10. Januar 2010 über den Wert des Grundstücks zum Handelsregister ein. Noch am selben Tage beanstandete das Registergericht, dass die in der Anmeldung enthaltenen Versicherungen des Beteiligten gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG zu alt seien, dass ein Nachweis über den lastenfreien Übergang des Grundstückseigentums auf die Gesellschaft sowie ein Sachgründungsbericht fehle und dass der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft mit dem Gutachten vom 10. Januar 2010 nicht nachgewiesen werden könne.

3

Der Beteiligte gab daraufhin die in § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG vorgeschriebenen Versicherungen am 2. März 2017 erneut ab, verwies auf den bereits vorgelegten Sachgründungsbericht und äußerte die Ansicht, dass die Eintragung der Gesellschaft nicht vom Erwerb des Grundstückseigentums abhänge, sondern bereits erfolgen könne, sobald die Auflassung erklärt, die Umschreibung bewilligt und der Eintragungsantrag gestellt sei. Ferner erklärte er, dass mit dem Gutachten ein zur Deckung der Stammeinlage ausreichender Wert des Grundstücks nachgewiesen sei.

4

Am 14. März 2017 hat das Registergericht ihm eine Frist von einem Monat zur Beibringung der Nachweise der Lastenfreiheit des Grundstücks, des Eigentumsüberganges auf die Gesellschaft und des Wertes des Grundstücks gesetzt und angekündigt, bei fruchtlosem Fristablauf die Anmeldung zurückzuweisen.

5

Der Senat hat die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde des Beteiligten am 22. Mai 2017 zurückgewiesen.

6

Mittlerweile ist die betroffene Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchblattes finden sich keine Eintragungen.

7

In einer öffentlich beglaubigten Urkunde vom 5. Juli 2017 versicherte der Beteiligte dass die Werthaltigkeit des als Sacheinlage in die betroffene Gesellschaft eingebrachten Grundstücks nicht belegt werden könne und dass deshalb gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG 25.000 € in bar eingezahlt worden seien, die ihm als Geschäftsführer freien Verfügung stünden. Auf den weiteren Inhalt der Erklärung wird Bezug genommen. Ferner überreichte er eine neue von ihm unterzeichnete Liste der Gesellschafter.

8

Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 teilte das Registergericht ihm mit, dass die Eintragung der Gesellschaft nur erfolgen könne, wenn in der Satzung statt der Sacheinlage eine Bareinlage vorgesehen werde. Der Beteiligte lehnte eine solche Änderung der Satzung ab. Daraufhin wies das Registergericht seine Anmeldung durch Beschluss vom 27. September 2017 zurück, weil der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils nicht mehr als unwesentlich unterschreiten dürfe. Daran vermöchten Zahlungen auf eine eventuelle Differenzhaftung gemäß § 9 GmbHG nichts zu ändern.

9

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte am 24. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, dass eine etwaige Überbewertung der Sacheinlage der Eintragung der Gesellschaft nicht entgegenstehe, wenn die zur vollständigen Deckung der Stammeinlage fehlende Summe in bar eingezahlt werde.

10

Das Registergericht hat es am 29. November 2017 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

B.

11

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 27. September 2017 ist zulässig (§§ 10 Abs. 2 Nr. 3, 38 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 374 Nr. 1, 378 Abs. 2, 382 Abs. 3 FamFG) und begründet.

12

Das Registergericht hat die Anmeldung vom 16. Februar 2015 zu Unrecht zurückgewiesen, denn die Eintragungsvoraussetzungen sind mittlerweile erfüllt.

13

Die betroffene Gesellschaft wurde ordnungsgemäß errichtet (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 und 4 GmbHG) und durch den Beteiligten als alleinigen Geschäftsführer ordnungsgemäß angemeldet (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5 GmbHG, 12 HGB). Die Anmeldung hat unter Berücksichtigung der weiteren Erklärungen des Beteiligten, vom 2. März und 5. Juli 2017 den in § 8 Abs. 1 bis 4 GmbHG vorgeschriebenen Inhalt.

14

Die Sacheinlage wurde inzwischen so bewirkt, dass sie endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht (§ 7 Abs. 3 GmbHG), denn mit der Eintragung der betroffenen Gesellschaft als Eigentümerin des einzubringenden unbelasteten Grundstücks ist deren Eigentumserwerb so wie in der Satzung vorgesehen vollendet (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB).

15

Etwaige Zweifel an der Werthaltigkeit der Sacheinlage hindern die Eintragung der betroffenen Gesellschaft nicht (§ 9 c Abs. 1 GmbHG), weil der Gesellschafter zur freien Verfügung des Geschäftsführers einen Geldbetrag von 25.000 € in bar einzahlte. Mit dieser Summe ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Sacheinlage und dem Nennbetrag der Stammeinlage in jedem Fall gedeckt. Einer Änderung der Satzung der betroffenen Gesellschaft dahingehend, dass anstelle der Sacheinlage eine Bareinlage vorgesehen wird, bedarf es nicht. Stellt sich im Eintragungsverfahren heraus, dass der Wert der Sacheinlage hinter dem Nennbetrag der Stammeinlage zurückbleibt, kann die Eintragungsfähigkeit der betroffenen Gesellschaft dadurch hergestellt werden, dass der Gesellschafter den Unterschiedsbetrag in bar einzahlt und der Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Versicherung abgibt, der gezahlte Betrag befinde sich endgültig in seiner freien Verfügung (Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Aufl., § 9 c Rn. 21; MünchKomm-Wicke, GmbHG, § 9 c Rn.37; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 9 c Rn. 26; Scholz/Veil, GmbHG, 11. Aufl., § 9 c Rn. 40; Ulmer-Ulmer, GmbHG, § 9 c Rn. 43).

16

Sonstige Eintragungshindernisse, insbesondere im Sinne des § 9 c Abs. 2 GmbHG sind nicht ersichtlich.


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