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GNotKG § 103 Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Werden in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Erklärungen, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben sind, oder Anträge an das Nachlassgericht beurkundet, ist Geschäftswert der Wert des betroffenen Vermögens oder des betroffenen Bruchteils nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Beurkundung.

(2) Bei der Beurkundung von Erklärungen über die Ausschlagung des Anfalls eines Hofes (§ 11 der Höfeordnung) gilt Absatz 1 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 51/24 (Wx)
7. April 2025
19 W 51/24 (Wx) 7. April 2025
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 OH 13/22
14. Oktober 2024
25 OH 13/22 14. Oktober 2024
Beschluss vom Kammergericht (9. Zivilsenat) - 9 W 96/19
26. Januar 2021
9 W 96/19 26. Januar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 221/19 Kost
29. April 2019
31 Wx 221/19 Kost 29. April 2019
Beschluss vom Kammergericht (9. Zivilsenat) - 9 W 63/18
20. August 2018
9 W 63/18 20. August 2018