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GNotKG § 91 Gebührenermäßigung

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von

1.
dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt,
2.
einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, einem Regionalverband, einem Zweckverband,
3.
einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat,
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren bei einem Geschäftswert von mehr als 25 000 Euro bis zu einem

Geschäftswertvon
… Euro
um
… Prozent
  110 00030  260 000401 000 00050   über
1 000 000

60


Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht unterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erheben ist. Wenn das Geschäft mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.

(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn

1.
diese ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt,
2.
die Voraussetzung nach Nummer 1 durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen wird und
3.
dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten aufgrund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.

(4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, kann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht auf die Gebührenermäßigung berufen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 69/24 (Wx)
5. August 2025
19 W 69/24 (Wx) 5. August 2025
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 OH 4/21
30. Oktober 2024
25 OH 4/21 30. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 19/22
6. Februar 2024
II ZB 19/22 6. Februar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 W 11/21 (Wx)
1. August 2022
19 W 11/21 (Wx) 1. August 2022
Beschluss vom Landgericht Stendal (3. Zivilkammer) - 23 OH 5/19
5. Januar 2021
23 OH 5/19 5. Januar 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 23/16
1. Juni 2017
V ZB 23/16 1. Juni 2017
Beschluss vom Landgericht Magdeburg (10. Zivilkammer) - 10 OH 66/16
30. Mai 2017
10 OH 66/16 30. Mai 2017
Beschluss vom Landgericht Magdeburg (10. Zivilkammer) - 10 OH 31/16
7. April 2017
10 OH 31/16 7. April 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 82/16
29. März 2017
15 W 82/16 29. März 2017
Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 4 OH 4/15
23. Dezember 2015
4 OH 4/15 23. Dezember 2015