In einem Verfahren, das ein Zeugnis nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, betrifft, ist Geschäftswert der Wert der Gegenstände, auf die sich der Nachweis der Rechtsnachfolge erstreckt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GNotKG § 41 Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Referenzen
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 13 W 7/22 Lw
1. März 2022
|
13 W 7/22 Lw | 1. März 2022 |
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 295/16
8. November 2017
|
I-3 Wx 295/16 | 8. November 2017 |