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GNotKG § 7 Elektronische Akte, elektronisches Dokument

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 319/23
16. September 2025
15 W 319/23 16. September 2025
None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 315/23
9. Januar 2024
12 W 315/23 9. Januar 2024