In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.
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GNotKG § 7 Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 319/23
16. September 2025
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15 W 319/23 | 16. September 2025 |
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 315/23
9. Januar 2024
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12 W 315/23 | 9. Januar 2024 |