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GNotKG § 14 Auslagen des Gerichts

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss zu erheben.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen und für die Anordnung einer Haft.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 84/22
20. Oktober 2025
XIII ZB 84/22 20. Oktober 2025
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 W 39/25
17. Juni 2025
5 W 39/25 17. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 123/24
2. August 2024
3 Wx 123/24 2. August 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 AktG 1/24
26. Juli 2024
20 AktG 1/24 26. Juli 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 212/20
27. Juli 2020
34 Wx 212/20 27. Juli 2020
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (39. Senat) - L 39 SF 302/17 B E
13. September 2018
L 39 SF 302/17 B E 13. September 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 248/17
17. November 2017
2 Wx 248/17 17. November 2017