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GNotKG § 82 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 315/23
9. Januar 2024
12 W 315/23 9. Januar 2024
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 91/17
20. August 2019
22 W 91/17 20. August 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 248/17
17. November 2017
2 Wx 248/17 17. November 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 125/17
26. Juli 2017
I-3 Wx 125/17 26. Juli 2017