Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.
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GNotKG § 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 22/25 (Wx)
22. April 2025
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19 W 22/25 (Wx) | 22. April 2025 |