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GNotKG § 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 22/25 (Wx)
22. April 2025
19 W 22/25 (Wx) 22. April 2025