Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. Der jährliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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GNotKG § 88 Verzinsung des Kostenanspruchs
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Referenzen
- GNotKG § 19 Einforderung der Notarkosten 1x
- § 247 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 W 319/24
25. Oktober 2024
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6 W 319/24 | 25. Oktober 2024 |
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Beschluss vom Landgericht Heidelberg - 3 T 9/17
28. Juli 2017
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3 T 9/17 | 28. Juli 2017 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 5302/15
20. September 2016
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4 K 5302/15 | 20. September 2016 |