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GNotKG § 88 Verzinsung des Kostenanspruchs

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. Der jährliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 W 319/24
25. Oktober 2024
6 W 319/24 25. Oktober 2024
Beschluss vom Landgericht Heidelberg - 3 T 9/17
28. Juli 2017
3 T 9/17 28. Juli 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 5302/15
20. September 2016
4 K 5302/15 20. September 2016