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GNotKG § 90 Zurückzahlung, Schadensersatz

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Wird die Kostenberechnung abgeändert oder ist der endgültige Kostenbetrag geringer als der erhobene Vorschuss, so hat der Notar die zu viel empfangenen Beträge zu erstatten. Hatte der Kostenschuldner einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 127 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt, so hat der Notar darüber hinaus den Schaden zu ersetzen, der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. Im Fall des Satzes 2 hat der Notar den zu viel empfangenen Betrag vom Tag des Antragseingangs bei dem Landgericht an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Kostenschuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten Betrags nicht fordern.

(2) Über die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 wird auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren nach § 127 entschieden. Die Entscheidung ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckbar.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 51/24 (Wx)
7. April 2025
19 W 51/24 (Wx) 7. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 9/21
23. Mai 2022
V ZB 9/21 23. Mai 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 46/17
18. Dezember 2018
20 W 46/17 18. Dezember 2018
Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 OH 20/16
5. Mai 2017
4 OH 20/16 5. Mai 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 391/15
30. März 2017
20 W 391/15 30. März 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 W 14/16
25. Oktober 2016
2 W 14/16 25. Oktober 2016
Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 152/16
14. Juli 2016
4 T 152/16 14. Juli 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 367/15
29. Juni 2016
15 W 367/15 29. Juni 2016
Beschluss vom Kammergericht (9. Zivilsenat) - 9 W 33/13, 9 W 34/13
27. August 2015
9 W 33/13, 9 W 34/13 27. August 2015
Beschluss vom Landgericht Münster - 5 OH 28/14
3. August 2015
5 OH 28/14 3. August 2015