Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 367/15

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 3. August 2015 teilweise aufgehoben, soweit darin die angefochtene Kostenberechnung auch gegenüber der Beteiligten zu 3) aufgehoben worden ist. Zudem wird der Beschluss aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung des Beteiligten zu 2) ausgesprochen worden ist, an den Beteiligten zu 1) 113,01 EUR Vollstreckungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 113,01 EUR seit dem 14. Januar 2015 zu erstatten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) die in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.798,47 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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