Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 4 OH 4/15
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.01.2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
3I.
4Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag vom 01.12.2014 das Grundstück Gemarkung N, Flur 34, Flurstück 530 an die Herren O. C.und Q. H. veräußert. Im § 13 des Vertrages ist geregelt, dass die L. die Kosten für die Beurkundung und den Vollzug des Vertrages trägt.
5Mit Kostennote vom 01.12.2014 hat der Beschwerdegegner die vollen Kosten nach § 19 GNotKG berechnet.
6Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Kostenrechnung sei unrichtig, da sich der Beschwerdeführer auf die Kostenprivilegierung gemäß § 91 GNotKG berufen könne. Dies resultiere daraus, dass er nicht erst „aufgrund der Übernahmeerklärung“ Kostenschuldner sei, sondern bereits gemäß § 30 Abs. 1 GNotKG. Die in der notariellen Urkunde enthaltene Kostenübernahmeerklärung betreffe lediglich das Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer und stelle klar, dass die L. für die Notarkosten eintritt. Es liege an dem Notar, jeden Beteiligten als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen. Nehme der Notar den gebührenrechtlich privilegierten Kostenschuldner in Anspruch, sei diesem eine Gebührenermäßigung zu gewähren. Daran könne auch die vertraglich vereinbarte Kostenregelung nichts ändern.
7Der Beteiligte zu 3) hat mit Schreiben vom 08.06.2015 zu der Kostenrechnung Stellung genommen und hält diese für beanstandungsfrei. Er ist der Auffassung, dass in Folge der Übernahmeerklärung eine vollständige Schuldübernahme erfolgt ist, die sich auch auf die Kostentragungslast gegenüber dem Notar gemäß § 30 Abs. 3 GNotKG auswirke.
8II.
9Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Kostenrechnung des Beschwerdegegners entspricht in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG. Auch in materieller Hinsicht ist in der Kostenrechnung zu Recht die Versagung der Privilegierung gemäß § 91 Abs.1 Zif. 3 GNotKG erfolgt:
10Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zum Kreis der privilegierten Kostenschuldner gemäß §§ 91 Abs. 1 Ziff. 3 GNotKG zählt, sowie, dass der Beschwerdeführer (auch) gemäß §§ 29 Ziff. 1, 30 Abs. 1 GNotKG Kostenschuldner ist. Der Beschwerdeführer haftet jedoch auch gemäß § 30 Abs. 3 GNotKG für die Kosten des Beurkundungsverfahrens, da er gemäß § 13 des notariellen Kaufvertrages vom 01.12.2014 die Kosten für die Beurkundung und den Vollzug des Vertrages übernommen hat. § 30 Abs. 3 GNotKG bewirkt dabei, dass allein aufgrund der zivilrechtlichen Übernahmevereinbarung – auch ohne weitere ausdrückliche Übernahmeerklärungen gemäß § 29 Nr. 2 GNotKG – eine unmittelbare Kostenschuldnerschaft gegenüber dem beurkundenden Notar begründet wird (Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage, § 30 Randnummer 17). Der Übernehmer haftet danach, weil und soweit er die Kosten übernommen hat; er tritt in Höhe der übernommenen Gebühren als Gesamtschuldner (§§ 30 Abs. 3, 29 Zif. 2, 32 Abs. 1 GNotKG) neben den Kostenschuldner, dessen Schuld er übernommen hat. Dabei richtet sich der Umfang seiner aufgrund der Übernahmeerklärung begründeten (weiteren) Haftung nach dem Umfang der Haftung seines Vertragspartners. Denn die Rechtsfolgen der Übernahmeerklärung kann er nicht dadurch hinfällig machen, dass er sich auf eine ihm ansonsten zustehende Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung beruft (Korintenberg, a.a.O. Randnummer 49). Auch im Kostenrecht bestimmt sich der Umfang der Haftung des Übernehmers nach dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung (Korintenberg, a.a.O.m.v.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Übernehmer im Regelfall den anderen Kostenschuldner von jeglicher Kostenlast befreien will. Beruft er sich auf eine ihm zustehende Gebührenfreiheit oder – ermäßigung, so würde dieser Zweck verfehlt, da der Vertragspartner des privilegierten Kostenschuldners (hier: die Käufer) ansonsten vom Notar als weitere Kostenschuldner zur Zahlung des nicht-privilegierten Kostenanteils herangezogen werden könnten und müssten. Diese scheinbar von dem Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung („es liege an dem Notar, jeden Beteiligten als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen“) lässt sich hingegen nicht mit dem Inhalt der zivilrechtlichen Übernahmevereinbarung in Einklang bringen, da eine Beschränkung der Kostenübernahme auf den privilegierten Kostenanteil in dem notariellen Kaufvertrag gerade nicht enthalten ist.
11Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er auch unabhängig von der Übernahmeerklärung bereits als Kostenschuldner gehaftet habe (§ 29 Zif 1, § 30 Abs. 1 GNotKG) und ihm insofern eine fortwirkende Kostenprivilegierung zustehe. Denn dass der Kostenschuldner ohne eine zivilrechtliche Kostenübernahmevereinbarung lediglich in privilegierten Umfang gehaftet hätte, befreit ihn nicht von der weitergehenden Haftung, die er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit seinem Vertragspartner (hier: den Käufern) übernommen hat. Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn aufgrund der (zuvor) bestehenden Kostenprivilegierung und der nachfolgenden Kostenübernahmeerklärung eine Privilegierung auch auf Seiten des ansonsten nichtprivilegierten Kostenschuldners entstanden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Erstreckung der Kostenprivilegierung auf sonstige Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, kommt gemäß § 91 Abs. 3 GNotKG nämlich nur in Betracht, soweit der andere Beteiligte von dem Begünstigten aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift Erstattung verlangen kann. Ein solcher Erstattungsanspruch besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht. Insbesondere ergibt sich dieser auch nicht aus § 448 Abs. 2 BGB, da der hier grundsätzlich privilegierte Beschwerdeführer nicht Käufer, sondern Verkäufer des Grundstücks gewesen ist. Die Übernahmeerklärung selbst kann hingegen eine Kostenprivilegierung (auch) des Nicht-Begünstigten nicht begründen, da es sich mit dem System des GNotKG nicht verträgt, dass der Anfall und die Höhe einer Gebühr durch eine Abrede der Parteien über die interne Kostentragung bestimmt oder beeinflusst wird (herrschende Meinung, vgl. Korintenberg, § 91 Randnummer 49 m.v.N.).
12Da nach alledem eine eigene unmittelbare oder auch abgeleitete Kostenprivilegierung der Käufer nicht besteht und der Beschwerdeführer aufgrund der vertraglichen Kostenübernahmeerklärung die Kostentragungslast in voller, nicht – privilegierter Höhe gegenüber den Käufern übernommen hat, haftet der Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 3 GNotKG auch gegenüber dem Notar in voller Höhe auf Erstattung der notariellen Kosten.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit § 81 FamFG.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
16Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
17Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Arnsberg oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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