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GrdstVG § 3

Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

(1) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde), soweit nicht das Gericht zu entscheiden hat.

(2) Zur Stellung des Antrags auf Genehmigung sind die Vertragsparteien und derjenige, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist, berechtigt. Hat ein Notar den Vertrag beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - BLw 1/23
24. November 2023
BLw 1/23 24. November 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 2 W 104/22
30. November 2022
2 W 104/22 30. November 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 2 W 104/22 (Lw)
30. November 2022
2 W 104/22 (Lw) 30. November 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 18/19
15. Mai 2020
V ZR 18/19 15. Mai 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Senat für Landwirtschaftssachen) - 2 Ww 12/10
30. Juli 2012
2 Ww 12/10 30. Juli 2012