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GrEStG 1983 § 20 Inhalt der Anzeigen

Grunderwerbsteuergesetz

(1) Die Anzeigen müssen enthalten:

1.
Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;
2.
die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;
3.
die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;
4.
die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;
5.
den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);
6.
den Namen der Urkundsperson.

(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:

1.
die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung,
2.
die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile;
3.
bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht.

Referenzen

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