GVG § 10

Gerichtsverfassungsgesetz

Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 5/14
2. Dezember 2015
1 L 5/14 2. Dezember 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 45/13
17. März 2014
2 B 45/13 17. März 2014