Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 5/14
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Unterhaltsbeihilfen für die Monate September 2007 bis einschließlich Mai 2008.
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Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 ließ der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg den Kläger zum juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt zu. Nach Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsvertrages war der Kläger ab dem 1. September 2007 als Rechtsreferendar im Lande Sachsen-Anhalt tätig.
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Mit Bescheid vom 5. Juni 2008 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg die Zulassung des Klägers zum juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt und erklärte zugleich die Anfechtung des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil der Kläger bereits im Freistaat Sachsen die zweite juristische Staatsprüfung 2006/2 nach Wiederholung nicht bestanden und dies bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt trotz Nachfrage verschwiegen habe. Die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 5. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 sowie auf Feststellung, dass der Ausbildungsvertrag vom 29. Juli/27. August 2007 nicht durch die Anfechtungserklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 5. Juni 2008 mit Wirkung ex-tunc als nichtig anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht Halle mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Dezember 2009 (Az: 5 A 183/08 HAL) abgewiesen.
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Bereits mit Änderungsanordnung vom 3. Juni 2008 veranlasste der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg Bezügestelle C-Stadt als Funktionsvorgängerin des Beklagten eine Zahlungseinstellung wegen „Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Mai 2008“. Unter dem 18. Juni 2008 teilte die Bezügestelle dem Kläger mit, dass er für den Zeitraum 1. September 2007 bis 31. Mai 2008 bei der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werde.
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Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 bat der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg die Bezügestelle um Mitteilung, ob bereits eine Rückzahlung der ausgezahlten Unterhaltsbeihilfen durch den Kläger erfolgt bzw. dieser hierzu aufgefordert wurden sei und ggf. um weitere Veranlassung sowie Übermittlung des Sachstandes in dieser Angelegenheit. Die Bezügestelle teilte daraufhin mit, dass eine Rückforderung der gezahlten Bezüge nicht geltend gemacht, jedoch die Nachversicherung vorgenommen worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 31. März 2010 bat der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg die Bezügestelle um eine Aufschlüsselung der jeweiligen Auszahlungsbeträge, damit „von hier aus“ eine Aufforderung zur Rückzahlung an den Kläger erfolgen könne. Dem kam die Bezügestelle unter dem 29. April 2010 nach.
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Mit Schreiben vom 16. November 2011 forderte der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg die Bezügestelle - unter Mitteilung seiner Rechtsauffassung - auf, die Rückforderungsfähigkeit der gesamten dem Kläger in der Zeit zwischen September 2007 und Mai 2008 gezahlten Unterhaltsbeihilfe zu prüfen und ggf. die Rückzahlung gerichtlich durchzusetzen oder durch Rückforderungsbescheid festzusetzen. Weiter führte er aus, er habe den Kläger bereits unter dem 3. Mai 2010 zur Rückzahlung aufgefordert, was der Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2010 abgelehnt habe. Eine erneute vorherige Anhörung des Klägers durch die Bezügestelle erscheine deshalb entbehrlich, zumal zum 31. Dezember 2011 die Verjährungsfrist ablaufe.
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Daraufhin forderte die Bezügestelle mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 vom Kläger die in dem Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Mai 2008 entstandene Überzahlung der Unterhaltsbeihilfe in Höhe von insgesamt 7.812,61 € - brutto - zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gezahlte Unterhaltsbeihilfe sei ohne rechtlichen Grund geleistet worden, weil sie vom Bestand des Ausbildungsverhältnisses abhängig und dieses durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 5. Juni 2008 rückwirkend widerrufen worden sei. Die in der Ausbildung erbrachten Leistungen des Rechtsreferendars stünden der Rückforderung nicht entgegen, weil die Unterhaltsbeihilfe keine Vergütung für diese Leistungen sei, sondern zur Sicherung der Lebensgrundlage beitrage. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, da er aufgrund der arglistigen Täuschung bei seiner Bewerbung nach § 819 BGB verschärft hafte. Gründe, die im Rahmen der Billigkeitserwägung zum Absehen von der Rückforderung führen könnten, seien nicht feststellbar. Im Rahmen der Billigkeit bestünde jedoch Bereitschaft, dem Kläger unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung anzubieten, wenn er diese beantrage.
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Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezügestelle mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2012 - aus den Gründen der Ausgangsentscheidung - zurück.
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Der Kläger hat am 5. April 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt:
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Er habe für seine im Referendariat geleistete Tätigkeit Ausbildungsvergütung erhalten. Daher sei ihm die Leistung mit Rechtsgrund gewährt worden. Die Grundsätze über das faktische Arbeitsverhältnis fänden auf sein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis Anwendung. Er habe keine Bezüge erhalten, die im Rahmen des Alimentationsprinzips gewährt würden. Eine Rückforderung scheide auch deswegen aus, weil die Ausschlussfrist von sechs Monaten nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L abgelaufen sei. Zudem könne die beklagte Bezügestelle nur die Nettobeträge zurückfordern, weil nur diese an ihn ausgezahlt worden seien. Er erhebe außerdem die Einrede der Verjährung. Zudem seien die Ansprüche der Beklagten verwirkt. Wegen der fehlenden anteiligen Zahlung der Unterhaltsbeihilfe für Juni 2008 sowie aus dem Umstand der Nachversicherung habe er schließen dürfen, dass es bei den geldlichen Leistungen bleiben würde, die er während des Vorbereitungsdienstes erhalten habe.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der (vormaligen) Beklagten vom 7. Dezember 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 20. März 2012 aufzuheben.
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Die (vormalige) Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Rechtsreferendaren gewährte Unterhaltsbeihilfe sei kein Entgelt für Arbeitsleistungen, weshalb die Grundsätze über das faktische Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung kämen. Auch sei sie bei der Rückforderung zu Recht vom Bruttobetrag der gezahlten Unterhaltsbeihilfen ausgegangen, weil der Kläger Schuldner von auf die monatliche Unterhaltsbeihilfe zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sei. Mit Einbehaltung und Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an die Finanzbehörden und die Sozialversicherungsträger habe sie Schulden des Klägers beglichen und die entsprechenden Beträge wirtschaftlich und rechtlich gesehen an den Kläger geleistet. Sie habe auch weder ausdrücklich noch konkludent eine Vertrauensgrundlage dafür geschaffen, dass eine Rückforderung unterbleiben werde. Sie habe erstmals mit Schreiben der ehemaligen Personaldienststelle des Klägers vom 19. Februar 2010 den Grund für die Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes sowie das Ergebnis des hierüber geführten Rechtsstreites erfahren. Kenntnisse anderer Stellen des Landes hierüber müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Aufgrund der Regelungen des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Bezügezuständigkeitsverordnung sei sie auch zuständig für die Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe.
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Mit Urteil vom 13. November 2013 hat das Verwaltungsgericht Halle der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil der Beklagten die sachliche Zuständigkeit für die Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe fehle. Weder das Gesetz über die Juristenausbildung im Lande Sachsen-Anhalt noch die Verordnung über Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare enthielten eine ausdrückliche Zuweisung der sachlichen Zuständigkeit an die Beklagte, sodass zunächst der Grundsatz gelte, dass der personaldienstführenden Stelle - hier dem Oberlandesgericht Naumburg - alle Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis mit dem Rechtsreferendar oblägen.
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Die Bezügezuständigkeitsverordnung enthalte keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Beklagte, da sie ausweislich ihrer Ermächtigungsgrundlagen nur Befugnisse in Bezug auf Besoldung und Versorgung von Beamten erfasse. Rechtsreferendare des Landes Sachsen-Anhalt seien jedoch keine Beamte (mehr), sie befänden sich lediglich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die ihnen gewährte Unterhaltsbeihilfe sei keine Besoldung im Sinne des Landesbesoldungsgesetzes.
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Eine Zuständigkeit der Beklagten lasse sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 LBG LSA herleiten, weil diese Norm in dem Zeitraum, als der Kläger als Rechtsreferendar im Landesdienst tätig gewesen sei, noch nicht in Kraft gewesen sei. Eine entsprechende Vorgängerregelung habe es nicht gegeben. Auch der Rückforderungsanspruch der Beklagten sei vor In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 2 LBG LSA entstanden, weil es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches mittels Bescheid ankomme. Aber auch wenn § 4 Abs. 2 LBG LSA rückwirkend auf sogenannte Altfälle anwendbar sein sollte, könne die Beklagte ihre Zuständigkeit hieraus nicht herleiten, weil gerade für Rechtsreferendare - im Gegensatz zu anderen Auszubildenden - die Besoldungsvorschriften nicht gelten würden. Der Rechtsreferendar erhalte keine Besoldung, sondern eine Unterhaltsbeihilfe. Dementsprechend könnten auch die Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen des Besoldungsrechtes nicht gelten. § 9 Abs. 2 JAG LSA enthalte insoweit eine eigenständige Verordnungsermächtigung für Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen, was auch in der eigenständigen Rückforderungsregelung des § 5 UnterhVO zum Ausdruck komme.
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Auch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 LBG LSA i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 LBesG LSA i. V. m. § 1 Nr. 1 lit. c) Bez.-ZustVO auf Rechtsreferendare scheide mangels planwidriger Lücke aus. Zudem weise die Landesregierung als Verordnungsgeber der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung der Beklagen einen Katalog enumerativ aufgezählter Zuständigkeiten zu, wohingegen für die nähere Ausgestaltung der Gewährung von Unterhaltsbeihilfe das Ministerium der Justiz (des Landes Sachsen-Anhalt) vom Gesetzgeber ermächtigt worden sei. Da es im Übrigen mit dem Oberlandesgericht Naumburg eine zuständige Behörde gebe, bestehe auch aus diesem Grund keine im Wege einer Analogie zu schließende Gesetzeslücke.
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Eine Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich auch nicht durch das Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 16. November 2011, weil eine Behörde ihre Zuständigkeit nicht einseitig auf eine andere Behörde delegieren oder durch Mandat einer anderen Behörde überlassen könne mit der Maßgabe, dass die Ausübung ihr zugerechnet werde. Derartige Zuständigkeitsverschiebungen zwischen Behörden seien unwirksam, sofern sie nicht ihrerseits auf gesetzlicher Grundlage erfolgten oder an einen Weisungsunterworfenen gerichtet seien. Eine gesetzliche Grundlage sei nicht ersichtlich und der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg sei gegenüber der Beklagten nicht weisungsbefugt. Das vorgenannte Schreiben könne auch nicht als Amtshilfeersuchen an die Beklagte verstanden werden, weil damit keine subsidiäre Unterstützungshandlung in einem Teilbereich erbeten, sondern die Durchführung des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens gefordert werde.
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Auf den Antrag der (vormaligen) Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 20. Mai 2014 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen, zu deren Begründung der Beklagte folgendes ausführt:
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Seine sachliche Zuständigkeit für die Abwicklung der gesamten Bezügeverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ergebe sich aus der Bezügezuständigkeitsverordnung; hierfür sei er, insbesondere im Gegensatz zum Oberlandesgericht Naumburg, auch personell und sachlich ausgestattet sowie rechtlich und tatsächlich ausschließlich zuständig und in der Lage. Zudem verweise § 34 Abs. 3 JAPrVO hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare auf die sinngemäße Anwendung der für die Beamten auf Widerruf geltenden Vorschriften, soweit nicht durch Rechtsvorschrift anderes bestimmt worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch die Bezügezuständigkeitsanordnung gehe explizit davon aus, dass sein Funktionsvorgänger, die Oberfinanzdirektion Magdeburg Bezügestelle C-Stadt, für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Vergütungen, Löhne und sonstigen Geldleistungen, unter anderem der Auszubildenden des Landes Sachsen-Anhalt, sowie deren Rückforderung, insbesondere von Ausbildungsvergütungen und sonstigen Geldleistungen, zuständig sei. Im Übrigen sei der juristische Vorbereitungsdienst ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eigener Art zum Lande Sachsen-Anhalt, welches dem Beamtenverhältnis angenähert sei und ein Subordinationsverhältnis begründe, in dessen Rahmen er auch gewohnheitsrechtlich, ohne besondere Ermächtigung, befugt sei, die Rückforderung durch Bescheid festzusetzen.
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Selbst wenn es an einer erforderlichen ausdrücklichen Regelung für seine Zuständigkeit im Zusammenhang mit Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendare fehlen würde, sei jedenfalls von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Dies gebiete der gesetzgeberische Wille der Zuständigkeitskonzentration im Bereich der Leistungsgewährung für Landesbedienstete und seine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung hierfür. Die Rechtsnatur der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare stehe dem nicht entgegen. Unschädlich sei, dass das Landesbesoldungsgesetz die Landesregierung zum Erlass der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung ermächtige; die Verordnungsermächtigung im Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt schließe seine Bestimmung als zuständige Behörde mit ein.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 13. November 2013 die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, die Leitung des juristischen Vorbereitungsdienstes sei dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg gesetzlich ausdrücklich zugewiesen, dagegen bestehe keine abweichende gesetzliche Regelung hinsichtlich der Rückforderung von zu Unrecht erfolgten Zahlungen. Die Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe sei ein Real-Akt und kein Verwaltungsakt mit Regelungswirkung, weshalb es bei der Rückforderung nicht darauf ankomme, wer die Zahlung erfüllungshalber für das Land getätigt habe.
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Auch werde er vom Regelungsgegenstand der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung nicht erfasst, weil diese nur Landesbeamte und Richter betreffe und er selbst kein Beamter auf Widerruf geworden sei. Es entspreche zudem dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes innerhalb der Verwaltung, dass eine Zuständigkeit nicht im Wege der Analogie, ggf. nach Nützlichkeitskriterien, ausgeweitet werden könne. § 34 Abs. 3 der JAPrVO stelle ebenfalls keine zuständigkeitsbegründende Norm dar, weil sie sich nicht auf Rückforderungsansprüche beziehe und keine Zuständigkeitsbestimmung enthalte.
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Den im Übrigen angeführten ministeriellen Anordnungen, Erlassen oder sonstigen internen Verwaltungsäußerungen mangele es am erforderlichen Gesetzescharakter. Eine Analogie zur Begründung einer sachlichen Zuständigkeit umgehe den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Zudem bestehe keine Regelungslücke wegen der Zuständigkeit der personaldienstführenden Stelle. Im Übrigen werde Bezug genommen auf das erstinstanzliche Vorbringen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat das Rubrum von Amts wegen berichtigt hat, da die vormals beklagte Oberfinanzdirektion Magdeburg seit 1. Januar 2015 aufgelöst ist und die von ihr wahrgenommenen Aufgaben der allgemeinen Landesverwaltung auf den jetzigen Beklagten, das Finanzamt C-Stadt als Bezügestelle, übergegangen sind (vgl. §§ 1, 3 des Gesetzes zur Auflösung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 13. November 2014, GVBl. LSA 2014, 446).
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II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
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Denn die zulässige Klage des Klägers ist begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2011 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar war der Beklagte bzw. seine Funktionsvorgängerin - entgegen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung - sachlich zuständig für die Rückforderung der dem Kläger im Zeitraum vom 1. September 2007 bis einschl. Mai 2008 gezahlten Unterhaltsbeihilfe (vgl. Pkt. III 1). Der geltend gemachte Rückforderungsbetrag ist auch weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden (vgl. Pkt. III 2). Jedoch hält die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung für die Rückzahlungsmodalitäten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (vgl. Pkt. III 3).
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III. 1 Der Funktionsvorgänger des Beklagten - die OFD Magdeburg - war im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2012, für die Rückforderung der dem Kläger gewährten Unterhaltsbeihilfe für die Monate 1. September 2007 bis 31. Mai 2008 sachlich zuständig.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die sachliche Zuständigkeit der OFD Magdeburg (und jetzt des Beklagten) aufgrund der seit 1. Februar 2010 in Kraft getretenen Regelung des § 4 Abs. 2 LBG LSA ergeben konnte, wonach auf die Auszubildenden, die ihren Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, mit Ausnahme von vorliegend nicht einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sowie § 120 LBG LSA a. F./§ 3 BesVersRÄG LSA), die für Beamt(e/innen) auf Widerruf geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit durch gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmt wird, und damit die Zuständigkeitsregelungen der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung (Bez.-ZustVO) vom 26. März 2002 (GVBl LSA 2002, 210) i. d. F. vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA 2011, S. 68, 126) für Widerrufsbeamte (vgl. §§ 1 Nr. 1 lit. c, 2a, 5 Bez.-ZustVO) entsprechend anwendbar waren. Denn falls § 4 Abs. 2 LBG LSA auf bei seinem Inkrafttreten bereits beendete Ausbildungsverhältnisse - wie hier - nicht anwendbar sein oder aus anderen Gründen eine entsprechende Anwendung der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung nicht in Betracht kommen sollte und auch die Regelung des § 34 Abs. 3 JAPrVO mit ihrem Verweis auf eine sinngemäße Anwendung der für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sich nicht auf die Unterhaltsbeihilfe beziehen kann oder darf und eine entsprechende Anwendung der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung hindert, ergibt sich die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit für die (Zahlung und) Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe jedenfalls aus Nr. I. 1.1 i. V. m. 1.3 der Bezüge-Zuständigkeitsanordnung (- Bez.-ZustAO - gem. gemeinsamen Runderlass des MF, der StK, der übrigen Minister, des LRH und der LT-Verw vom 26. Februar 2002 - 16.03-01471- 5, MBl. LSA 2002, 250, i. d. F. des gemeinsamen Runderlasses vom 2. Dezember 2003, MBl. LSA 2003, S. 931, - a. F. -). Nichts anderes folgt im Übrigen aus Abschnitt 1 Nr. 1.1. und 1.3 der seit 1. Januar 2015 gültigen Bezüge-Zuständigkeitsanordnung (gem. gemeinsamen RdErl. v. 9. Dezember 2014 - 15.21-01471-5, MBl. LSA 2014, S. 714). Zuständigkeitsregelungen, die nicht den Formerfordernissen des seit 3. November 2015 geltenden Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt (- OrgG LSA -) vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA 2015, 554) entsprechen, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch die erlassende Stelle oder ihren Rechtsnachfolger in Kraft (§ 22 Abs. 3 OrgG LSA).
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Nach Nr. I. 1.1 Bez.-ZustAO a. F. waren der OFD Magdeburg die Befugnisse u. a. für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der sonstigen Geldleistungen der Auszubildenden des Landes Sachsen-Anhalt übertragen, soweit in den Nrn. 1.2, 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist. Letzteres war nicht der Fall, weil die dem Kläger gezahlte Unterhaltsbeihilfe der Höhe nach weder auf vertraglicher Einzelvereinbarung noch sonstiger Einzelfallbestimmung i. S. d. Nr. 1.2 beruhte, noch der Kläger zum Personenkreis der Nr. 2 gehörte und Abschnitt I Nr. 3 bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten war.
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Die dem Kläger aufgrund seines juristischen Vorbereitungsdienstes gezahlte Unterhaltsbeihilfe ist als sonstige Geldleistung an einen Auszubildenden des Landes Sachsen-Anhalt anzusehen, weil der juristische Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet wird, für das der Rechtsreferendar eine monatliche Unterhaltsbeihilfe erhält (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2 JAG LSA i. V. m. § 1 der Verordnung über Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare v. 1. April 2003, GVBl LSA, S. 80 - RRefUntBeihVO [a. F.]), und der Senat keinen Anhaltspunkt dafür hat, dass die OFD Magdeburg aufgrund ihrer Verwaltungspraxis die Erlasslage abweichend ausgelegt und angewendet hat. Als Umkehrakt der Leistungsgewährung weist Nr. I. 1.3 Bez.-ZustAO a. F. der OFD Magdeburg auch die Befugnis für die Rückforderungen sonstiger Geldleistungen zu. Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich kein Anhalt für eine von der Erlasslage abweichende Verwaltungspraxis der OFD Magdeburg. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 20. März 2012 in seiner Begründung unter II Abs. 1 auf die Zuständigkeitsregelung des Abschn. III Ziff. 1a Bez.-ZustVO LSA verweist, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler; gemeint ist die entsprechende Regelung unter Nr. III. 1a Bez.-ZustAO; die Bez.-ZustVO ist durch Paragraphen geregelt und enthält keine Regelung zum Erlass von Widerspruchsbescheiden.
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Die vorgenannte Zuständigkeitsregelung mittels veröffentlichter Verwaltungsvorschrift begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich dabei um keine grundsätzliche Regelung, die nur durch oder aufgrund eines Gesetzes ergehen darf, noch widerspricht sie einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung.
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Art. 86 Abs. 2 Verf LSA bestimmt, dass der allgemeine Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung durch Gesetz geregelt werden. Damit ist die (sachliche) Zuständigkeit der Landesverwaltung im Gegensatz zu anderen Bundesländern (vgl. Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf, Art. 77 Abs. 1 Satz 1 BayVerf) nicht unter Gesetzesvorbehalt gestellt.
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Es gibt auch keinen allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes für die Regelung von Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden im Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 6. Mai 1958 - 2 BvL 37/56, 2 BvL 11/57 -, juris, RdNr. 73), zu der auch die Rückabwicklung erbrachter Leistungen gehört (vgl. BVerwG, Urteil v. 17. März 1977 - VII C 59.75 -, juris m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss v. 29. Dezember 1999 - 4 B 99.526 -, juris), noch gebietet Art. 20 Abs. 3 GG für den vorliegend betroffenen Lebensbereich, die Rechtsposition des Bürgers und im Hinblick auf die eigene Art des Regelungsgegenstandes eine gesetzlich legitimierte Zuständigkeitsregelung wegen „Grundsätzlichkeit“ (vgl. BVerfG, Beschluss v. 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 u. a. -, juris, RdNr. 34, 35; BGH, Urteil v. 22. September 1982 - VIII ZR 215/79 -, juris, RdNr. 43).
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Die Bez.-ZustAO steht auch nicht in Widerspruch zu einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung.
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Soweit § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG LSA zum Erlass näherer Vorschriften durch Verordnung über „die Zuständigkeiten für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst“ bzw. § 9 Abs. 2 JAG LSA zum Erlass näherer „Vorschriften über die den Rechtsreferendaren zu gewährenden Unterhaltsbeihilfen“ durch Verordnung ermächtigt, hat der Verordnungsgeber weder in der auf § 9 Abs. 1 JAG LSA beruhenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (- JAPrVO -) noch in der Verordnung über Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare (- RRefUntBeihVO -) eine der Bez.-ZustAO a. F. widersprechende Zuständigkeitsregelung getroffen. Soweit der Präsident des Oberlandesgerichtes die Ausbildung (des Vorbereitungsdienstes) leitet und die Dienstaufsicht führt gemäß § 36 Abs. 1 JAPrVO (sowie die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vornimmt gem. § 33 JAPrVO), ist nicht ersichtlich, dass diese Regelung(en) auch die Zahlbarmachung und Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare mit einschließt. Dagegen sprechen schon die eigenständige Verordnungsermächtigung für Unterhaltsbeihilfe in § 9 Abs. 2 JAG LSA, ihre fehlende Zitierung bei der JAPrVO und der Umstand, dass sich § 9 Abs. 1 und Abs. 2 JAG LSA hinsichtlich des erforderlichen Einvernehmens weiterer Fachministerien insoweit unterscheiden, als § 9 Abs. 1 JAG LSA das Einvernehmen des Kultusministeriums und § 9 Abs. 2 JAG LSA das Einvernehmen des Finanzministeriums erfordern. Zudem weist die RRefUntBeihVO in § 4 die Feststellung über den Verlust des Anspruches auf Unterhaltsbeihilfe bei schuldhaftem Fernbleiben des Rechtsreferendares vom Dienst ohne Genehmigung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu, was nicht erforderlich wäre, wenn die Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 1 JAPrVO auch die Zuständigkeit für die „Unterhaltsbeihilfe“ ohnehin erfassen würde. Die RRefUntBeihVO erschöpft sich insoweit gerade nicht in rein materiell-rechtlichen Regelungen. Sie enthält andererseits bezüglich der Rückforderung von Unterhaltsbeihilfe aber auch keine den Bestimmungen der Bez.-ZustAO widersprechende sachliche Zuständigkeitsregelung.
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Ob § 34 Abs. 3 JAPrVO eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit für die Rückforderung von Unterhaltsbeihilfe enthält und sich der Verordnungsgeber insoweit im Rahmen seiner gesetzlichen Ermächtigung gehalten hat, kann auf sich beruhen; denn auch wenn beides zu bejahen wäre und eine entsprechende Anwendung der Bez.-ZustVO in Betracht käme, hätte die sachliche Zuständigkeit - wie bei Anwendung der Bez.-ZustAO - bei der OFD Magdeburg gelegen.
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Die Verordnungsermächtigungen in § 9 Abs. 1 und 2 JAG LSA zwingen hinsichtlich der Regelung der sachlichen Zuständigkeit schließlich auch nicht dazu, dass der Verordnungsgeber entsprechend tätig wird bzw. eine Regelung nur mittels Rechtsverordnung getroffen werden dürfte. Die Formulierung „das Ministerium für Justiz wird ermächtigt“ bedeutet im Allgemeinen die Erteilung einer Befugnis, nicht dagegen ohne Weiteres die Auferlegung einer Pflicht, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band V, Dezember 2013, Art. 80 Anm. 119; BVerfG, Entscheidung v. 13. Dezember 1961 - 1 BvR 1137/59 u. a. -, juris). Dass die Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe und ihre Rückforderung ohne förmliche Regelung der zuständigen Behörde nicht praktikabel wäre, ist im Hinblick auf die in der RRefUntBeihVO geregelte Bemessung der Unterhaltsbeihilfe sowie der Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe (vgl. §§ 1, 5 RRefUntBeihVO) nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist feststellbar, dass angesichts der am gemeinsamen Runderlass über die Bez.-ZustAO beteiligten Ministerien der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers überschritten oder dieser zum Gebrauchmachen seiner Ermächtigung verpflichtet würde.
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III.2 Der geltend gemachte Rückforderungsbetrag in Höhe von 7.812,61 Euro ist weder dem Grunde (III 2a) noch der Höhe (III 2b) nach rechtlich zu beanstanden.
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III.2a Nach § 5 Satz 1 RRefUntBeihVO regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
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III.2a (1) Die dem Kläger für den Zeitraum September 2007 bis Mai 2008 gewährte Unterhaltsbeihilfe wurde ihm i. S. d. § 812 Abs. 1 BGB ohne Rechtsgrund geleistet.
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Ausweislich des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. Dezember 2009 (Az.: 5 A 183/08 HAL) hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg mit Bescheid vom 5. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 rechtmäßigerweise die Zulassung des Klägers zum juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt aufgehoben und den Ausbildungsvertrag vom 29. Juli/27. August 2007 mit Erklärung vom 5. Juni 2008 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten.
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Die Anfechtung des Ausbildungsvertrages bewirkt gem. § 142 BGB seine Nichtigkeit von Anfang an. Ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, das einen Anspruch auf die dem Kläger gezahlte Unterhaltsbeihilfe begründet, bestand danach in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die ihm gezahlte Unterhaltsbeihilfe nach den Grundsätzen des sog. „faktischen Arbeitsverhältnisses“. Diese Grundsätze kommen vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, weil hier ein Mangel vorliegt, der dazu zwingt, das „Arbeits“- bzw. „Ausbildungsverhältnis“ als nichtig zu behandeln (vgl. BAG, Urteil v. 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 -, juris, RdNr. 26; Palandt, BGB, 2013, § 134 Anmerk. 13). So liegt der Fall hier, weil der Kläger den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg „über die Tatsache des teilweisen oder vollständigen Ableistens des juristischen Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland arglistig getäuscht (hat), indem er diese Frage auf Seite 2 seines Antrages auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt wahrheitswidrig verneinte und auf Seite 4 dieses Antrages die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte“ (vgl. VG Halle, Urteil v. 9. Dezember 2009 - 5 A 183/08 HAL - S. 11 Abs. 1). Mit der aufgrund falscher Angaben zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland erschlichenen Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt eröffnete sich der Kläger nicht nur eine für ihn nicht mehr gegebene Einkommensquelle, sondern er verschaffte sich auch die gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit, seine Juristenausbildung mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abschließen zu können, obgleich er diese Staatsprüfung im Freistaat Sachsen bereits nach Wiederholung nicht bestanden hat (vgl. VG Halle, Urteil vom 9. Dezember 2009, a. a. O.) und damit weder die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1, 2 JAPrVO noch für eine dritte Wiederholungsprüfung im Sinne des § 51 Abs. 6 JAPrVO vorlagen. Im Hinblick darauf, dass derjenige, der den Vorbereitungsdienst in einem anderen Land begonnen hat, in den Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt nur eingestellt werden darf, wenn noch mindestens die Hälfte des Vorbereitungsdienstes zu leisten ist und Ausnahmen hiervon der (nicht vorliegenden) Zustimmung des Ministeriums der Justiz bedürfen, verstieß die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt zudem gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB (vgl. Palandt, BGB, 2013, § 134 Rdnr. 2). Bei dieser Sachlage würde es zu einem unbilligen Ergebnis im Sinne des § 242 BGB führen, dem Kläger die „Früchte“ seines unredlichen Handelns zu belassen.
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Zudem ist die Gestaltung der Ausbildung gemäß § 40 JAPrVO - im Gegensatz zu dem vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27. Juli 2010, a. a. O.) entschiedenen Fall - nicht darauf ausgerichtet, dem Rechtsreferendar Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die ihm eine juristische Tätigkeit in Form der Befähigung zum Richteramt, zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst und für die Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 JAG LSA auch ohne zweite juristische Staatsprüfung ermöglichen kann. Der Rechtsreferendar erbringt am Arbeitsplatz des Ausbilders (und erst recht in den Arbeitsgemeinschaften) im Sinne des § 40 Abs. 1 JAPrVO - jedenfalls in den ersten 9 Monaten der Pflichtstationen im Sinne des § 37 JAPrVO - keine einem Arbeitsverhältnis entsprechende Tätigkeit. Auch dürfen Rechtsreferendare im hoheitlichen Bereich nicht eigenständig, sondern nur unter Aufsicht tätig werden gemäß §§ 10, 142 Abs. 3 GVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 - 2 B 45.13 -, juris). Die Unterhaltsbeihilfe stellt im Übrigen keine Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB für die im juristischen Vorbereitungsdienst vom Rechtsreferendar geleisteten Dienste dar. Sie ist eine aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn resultierende Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Anwärters und seiner Familie und weder im Sinne einer Alimentation auf deren volle Absicherung gerichtet noch als (wertmäßige) Gegenleistung für die im Ausbildungsverhältnis erbrachte „beschränke Dienstleistung“ anzusehen. Die Ausbildung steht im Vordergrund; die Dienstleistung für den Dienstherrn spielt nur eine untergeordnete Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014, a. a. O.; Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 B 43.09 -, juris).
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Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen aus der Rechtsprechung zum Institut des „faktischen Beamtenverhältnisses“ als Rechtsgrund für gewährte Leistungen. Auch diese Rechtsfigur setzt jedenfalls voraus, dass der Wille aller Beteiligten dahin ging, ein Beamtenverhältnis zu begründen (vgl. OVG LSA, Urteil v. 18. Dezember 1996 - 3 L 156/96 -, juris, RdNr. 76). Hiervon kann bei einer arglistigen Täuschung des Dienstherrn durch wahrheitswidrige Beantwortung einer vom Dienstherrn gestellten Frage nicht die Rede sein. Jedenfalls hat die Anfechtungserklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 5. Juni 2008 deutlich gemacht, dass die Begründung eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Kläger unter den gegebenen Umständen nicht seinem Willen entsprach.
- 56
Soweit der Kläger die ihm gezahlte Unterhaltsbeihilfe im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, kann er sich nicht auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil er gem. § 819 Abs. 1 BGB i. V. m. § 5 Satz 2 RRefUntBeihVO verschärft haftet. Ihm musste bewusst sein, dass er mit seinen wahrheitswidrigen Angaben über die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland im Rahmen seines Einstellungsantrages seinen künftigen Dienstherrn absichtlich getäuscht und bei diesem einen Irrtum über für dessen Entscheidung wesentliche (weil erfragte) Tatsachen hervorgerufen hat, um eine ihm günstige Entscheidung, nämlich die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst im Lande Sachsen-Anhalt, zu erreichen. Dass dieser Umstand zur Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, hier der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und zur Anfechtung des Ausbildungsvertrages, also zur Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses und damit zum Wegfall jeglicher Ansprüche auf Unterhaltsbeihilfe führen kann, war offensichtlich und konnte vom Kläger bereits aufgrund seiner juristischen Vorbildung erkannt werden.
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III.2a (2) Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind weder verfallen noch verjährt oder verwirkt.
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Der Kläger kann sich nicht auf die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TV-L berufen. Er stand in keinem sich nach den Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (- TV-L -) bemessenden (privat-rechtlichen) Arbeitsverhältnis zum Lande Sachsen-Anhalt, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (eigener Art) gem. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 JAG LSA i. V. m. § 1 des Ausbildungsvertrages vom 29. Juli/27. August 2007.
- 59
Der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch ist auch nicht verjährt. Seit der Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I, S. 3138) verjähren Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen, nicht mehr nach 30 Jahren, sondern nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Nichts anderes gilt für die Rückforderung der Unterhaltsbeihilfen nach § 5 RRefUntBeihVO. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Dienstherr) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Beamter/Rechtsreferendar) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 20. August 2009 - 2 B 24.09 -, juris; Beschluss v. 20. Dezember 2010 - 2 B 34.10 -, juris; Urteil v. 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris).
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Hiervon ausgehend wahrt der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid vom 7. Dezember 2011 die dreijährige Verjährungsfrist (vgl. § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 53 VwVfG), ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob hinsichtlich des Verjährungsbeginns in Bezug auf die Kenntnis der Bezügestelle der OFD Magdeburg von den anspruchsbegründenden Umständen i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Erkenntnisse des Jahres 2008 oder später abzustellen ist.
- 61
Die OFD Magdeburg hatte ihre Rückforderungsbefugnis auch nicht verwirkt.
- 62
Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand) (vgl. BVerwG, Urteil v. 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 -, juris, RdNr. 86; Beschluss v. 23. November 2010 - 3 B 26.10 -, juris, RdNr. 6). Daran fehlt es hier.
- 63
Soweit der Kläger aus der Verhinderung der Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe für den Monat Juni 2008 - wegen des in diesem Monat seiner Auffassung nach zum Teil noch bestehenden Ausbildungsverhältnisses - und der Geltendmachung der Rückforderung mehr als drei Jahre später das erforderliche Umstandsmoment i. S. einer Vertrauensgrundlage herleitet, ist dem nicht zu folgen. Ausweislich der Angaben der Änderungsanordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg an die Bezügestelle der OFD Magdeburg vom 3. Juni 2008 wurde das Ausbildungsverhältnis bereits zum 31. Mai 2008 beendet. Aus Sicht der Bezügestelle entfiel damit der erst am 15. des laufenden Monats fällig werdende Anspruch für Juni 2008 vollständig (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1, 2 RRefUntBeihVO in der vom 1. April 2003 bis 28. Februar 2009 geltenden Fassung). Die Verhinderung der Auszahlung künftiger Ansprüche rechtfertigt keinen Rückschluss auf die (Nicht)Geltendmachung bereits zur Auszahlung gelangter Ansprüche im Wege der Rückforderung.
- 64
Auch die Nachversicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet keine Vertrauensgrundlage, aus der sich ein Verzicht der Bezügestelle der OFD Magdeburg hinsichtlich der Rückforderung bereits an den Kläger gezahlter Unterhaltsbeihilfe ableiten lässt. Der im Juni 2008 wegen der Nachversicherung erfolgte Schriftverkehr der OFD Magdeburg mit dem Kläger war schon deshalb nicht geeignet, beim Kläger eine entsprechende Vertrauensgrundlage zu schaffen, weil nicht feststellbar ist und auch der Kläger aufgrund der vorgenannten Umstände nicht davon ausgehen konnte, dass die Bezügestelle der OFD Magdeburg zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis davon hatte, dass der Ausbildungsvertrag vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg wegen arglistiger Täuschung angefochten worden und damit von Anfang an nichtig war. Die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg an die Bezügestelle der OFD Magdeburg veranlasste Änderungsanordnung vom 3. Juni 2008 benennt als Grund lediglich die „nachträgliche Aufhebung des Vertrags“, woraus sich weder der Grund für die Vertragsaufhebung ersehen lässt, noch - im Hinblick auf den angegebenen Termin „Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Mai 2008“ - Anlass für die Annahme bestand, dass die Vertragsaufhebung auf die bereits erfolgte Ausbildungszeit zurückwirkt. Über die näheren Umstände, die zur Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes des Klägers führten, erhielt die OFD Magdeburg erst Kenntnis mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 19. Februar 2010. Ohne Kenntnis von den näheren Umständen, die zur Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes geführt haben, war es der OFD Magdeburg weder möglich noch zumutbar und konnte von ihr auch nicht erwartet werden, dass sie vernünftigerweise etwas zur Wahrung ihrer Rechte unternimmt. Erst recht kann unter diesen Umständen die zwischenzeitlich veranlasste Nachversicherung nicht als Verzicht auf eine Rückforderung verstanden werden.
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Der Bezügestelle der OFD Magdeburg war die Kenntnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg insoweit nicht als eigene Kenntnis zurechenbar. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg ist weder „Wissensvertreter“ der Bezügestelle noch gibt es eine „ressortübergreifende Zuständigkeit“ von Landesbediensteten für die Entgegennahme und Verarbeitung von Informationen. Allein ein zeitlich verzögerter Informationsaustausch zwischen Personaldienststelle und Bezügestelle rechtfertigt es nicht, der sachlich zuständigen Behörde Informationen fiktiv als eigene zuzurechnen, zumal die Bezügestelle angesichts der von ihr wahrgenommenen Massenverwaltung und der ihr konkret vorliegenden Informationen keinen Anlass hatte, die Richtigkeit und Vollständigkeit des ihr vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg mit Änderungsanordnung vom 3. Juni 2008 mitgeteilten Sachverhaltes anzuzweifeln.
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Soweit der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg nicht zeitnah in der gebotenen Weise über den Grund der Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes des Klägers informiert hat, kann aus diesem Verhalten der Personaldienststelle noch kein Verzicht auf die streitgegenständliche Rückforderung abgeleitet werden. Zwar hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg den Kläger unter dem 3. Mai 2010 zur Rückzahlung der streitgegenständlichen Unterhaltsbeihilfe aufgefordert und dadurch möglicherweise beim Kläger den Eindruck erweckt, er sei die hierfür sachlich zuständige Stelle. Jedoch ist außer dem Zeitmoment gegenüber dem Kläger kein Verhalten der Personaldienststelle zu beobachten, aus dem dieser berechtigterweise den Schluss ziehen konnte, die Personaldienststelle wolle eine ihr vermeintlich zustehende Rückforderungsbefugnis mit Blick auf eine beim Kläger entstandene, als schützenswert angesehene und auch tatsächlich schützenswerte Vertrauensposition nicht ausüben.
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Schließlich ist auch nicht feststellbar, dass beim Kläger ein Vertrauenstatbestand dergestalt entstanden ist, dass er sich in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch eine verspätete Durchsetzung der Rückforderung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Die streitgegenständliche Unterhaltsbeihilfe wurde dem Kläger jeweils zum 15. des laufenden Monats ausbezahlt und diente der Bestreitung seines Lebensunterhaltes während der Ausbildungszeit. Ein Verbrauch der Leistungen dürfte damit überwiegend, wenn nicht vollständig bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten sein, als ein Verzicht auf deren Rückforderung aufgrund besonderer Umstände noch nicht in Rede stand, vom Kläger mithin nicht aufgrund einer von der Bezügestelle der OFD Magdeburg oder der Personaldienststelle geschaffenen Vertrauensgrundlage hätte vermieden werden können. Auch sonstige Dispositionen sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erscheint die zeitlich verzögerte Geltendmachung der Rückforderung wie eine zinslose Stundung und dürfte sich eher günstig für den Kläger ausgewirkt haben.
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III.2b Der Rückforderungsbetrag ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Berechnung erfolgte zu Recht auf der Grundlage der Bruttobeträge.
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Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geklärt, dass für die Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge das Bruttoprinzip gilt. Gleiches hat für die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare zu gelten (vgl. BVerwG, Beschluss v. 17. März 2014 - 2 B 45.13 -, juris m. w. N.) sowie für die Rückforderung dieser Leistungen i. S. eines „actus contrarius“. Hiernach ist eine ggf. vom Dienstherrn für den Kläger abgeführte Lohnsteuer zu erstatten, weil der Kläger damit von einer eigenen Steuerschuld befreit und in diesem Umfang bereichert wurde (vgl. BVerwG, Urteil v. 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 - RdNr. 17 m. w. N.). Hinsichtlich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge stellt sich die Situation vergleichbar dar, soweit es sich dabei um den „Anteil“ des Klägers handelt (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 -, juris, RdNr. 16). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV stellt seit der Fassung vom 19. Dezember 2007 ausdrücklich klar, dass - ausgehend von der in Abs. 1 Satz 1 normierten Zahlungspflicht des Arbeitgebers für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag - die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt. Es ergibt sich kein Anhalt, dass in dem zurückgeforderten Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe mehr als nur der klägerische Anteil an Sozialversicherungsbeiträgen enthalten sein könnte. Hiervon ist bereits aufgrund der Verdienstbescheinigung der OFD Magdeburg vom 29. April 2010 (Bl. 40 der Beiakte A) auszugehen, da der zurückgeforderte Bruttoverdienst der Summe des Monatsentgeltes in Höhe des Grundbetrages gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 RRefUntBeihVO a. F. i. V. m. der Bek. des MJ vom 16. April 2004 (JMBl. LSA, S. 106) und vom 14. Mai 2008 (JMBl. LSA, S. 126) entspricht. Im Übrigen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. November 2013 erklärt, dass sich die Rückforderung nur auf den vom Kläger zu tragenden Teil des Sozialversicherungsbeitrages beziehe. Anlass, die Richtigkeit dieser Erklärung anzuzweifeln, hat der Senat nicht. Der Kläger trägt hierzu auch nichts vor. Die von der OFD Magdeburg vorgenommene Nachversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1.568,62 Euro ist nicht Bestandteil des Rückforderungsbetrages, so dass sich die Frage eines Rückforderungsausschlusses wegen Kenntnis der Nichtschuld in entsprechender Anwendung von § 814 BGB schon nicht stellt.
- 70
III.3 Allerdings hält die Billigkeitsentscheidung der OFD Magdeburg nach § 5 Satz 3 RRefUntBeihVO einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 71
Nach § 5 Satz 3 RRefUntBeihVO kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur (abgesehen vom behördlichen Zustimmungserfordernis) wortgleichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (über die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge) bezweckt eine Billigkeitsentscheidung im vorgenannten Sinne eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten (Rechtsreferendar) tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft später Ratenzahlung zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter (Rechtsreferendar) über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, RdNr. 18, 19, 22).
- 72
Hiervon ausgehend ergibt sich kein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigendes Mitverschulden der Bezügestelle. Die Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe im streitgegenständlichen Zeitraum beruht ausschließlich auf dem Umstand, dass der Kläger im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt wahrheitswidrige Angaben gemacht hat und der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg hierdurch zu seiner Einstellung veranlasst wurde. Die Überzahlung ist mithin allein dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen.
- 73
Rechtlich zu beanstanden ist indes, dass die Bezügestelle der OFD Magdeburg nicht in der gebotenen Weise über die Modalitäten der Rückabwicklung entschieden und dem Kläger lediglich angeboten hat, einen Antrag auf Stundung oder ratenweise Rückzahlung zu stellen. Der Kläger hat zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zwar nichts vorgetragen, aber bereits die Höhe des Rückforderungsbetrages, der Umstand, dass es sich um über einen nicht unerheblichen Zeitraum von neun Monaten zur Lebensführung verbrauchte Leistungen handelte, die vom Kläger angestrebte Ausbildung zum Volljuristen nicht (mehr) abgeschlossen werden konnte und sich kein Anhalt dafür ergab, dass der Kläger über ein festes Einkommen in solcher Höhe verfügte, dass er ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung den Rückforderungsbetrag in einer Summe würde zurückzahlen können, hätte die Bezügestelle der OFD Magdeburg veranlassen müssen, von sich aus Raten festzusetzen. Dabei wäre bei einem mutmaßlich einkommensschwachen Schuldner - wie dem Kläger - zudem zu berücksichtigen gewesen, dass ein dem Überzahlungszeitraum entsprechender Zeitraum der Ratenzahlung sich voraussichtlich nicht als ausreichend erwiesen hätte, da die wiederkehrende Überzahlung nicht ihrerseits in geringer Höhe ausgefallen ist, sondern in einer Höhe erfolgte, die zwar keine volle Absicherung, aber eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während der Ausbildungszeit geben sollte (vgl. BVerwG, Beschluss v. 17. März 2014 - 2 B 45.13 -, juris, RdNr. 16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. September 2014 - 5 LA 240/13 -, juris, Rdnr. 2, 15, 17). Die wegen fehlender Regelung der Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Klägers sich ergebende Rechtsfehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung nach § 5 Satz 3 RRefUntBeihVO hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge.
- 74
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 75
V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 76
VI. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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