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GVG § 109

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer

1.
Deutscher ist,
2.
das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und
3.
als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht.

(2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er

1.
in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder
2.
in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder
3.
einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
Darüber hinaus soll nur ernannt werden
1.
ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt,
2.
ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnliche Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.

(3) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 6 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (12. Zivilsenat) - 12 W 24/22
30. September 2022
12 W 24/22 30. September 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (13. Zivilsenat) - 13 U 106/17
30. Januar 2018
13 U 106/17 30. Januar 2018
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 KLs 5/08
12. Februar 2009
1 KLs 5/08 12. Februar 2009
Urteil vom Landgericht Mainz (5. Zivilkammer) - 5 O 241/03
27. November 2003
5 O 241/03 27. November 2003