Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
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Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; - 2.
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Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; - 3.
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Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; - 4.
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Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; - 5.
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Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; - 6.
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Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.