Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 3 W 3/26
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2026 - 2-12 O 246/25 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Kostentragung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Kontext eines Erstattungsanspruchs aus § 675u Satz 2 BGB.
Die Beklagte ist die Hausbank des Klägers und Beschwerdeführers (im Folgenden: des Klägers), der bei ihr ein Girokonto mit der IBAN … unterhält. Am 9. Oktober 2025 suchte der Kläger die Filiale der Beklagten am Straße1 in Stadt1 -Stadtteil 1 auf. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass sein Kontostand - statt der erwarteten Ersparnisse in Höhe von € 86.537,59 - nur noch € 25.629,60 betrage. Auf den ihm ausgehändigten Kontoauszügen waren zahlreiche Transaktionen in einer Gesamthöhe von € 58.690,78 zu erkennen (vgl. Anlage K 2, Bl. 10 ff. Bd. I d. A.), die der Kläger umgehend in der Filiale reklamierte und für die er von der Beklagten Erstattung verlangte.
Mit Anwaltsschreiben vom 15. Oktober 2025 beanstandete der Kläger die Zahlungen beim Beschwerdemanagement der Beklagten als „unautorisiert“, schilderte den Sachverhalt und forderte die Beklagte unter Setzung einer Frist bis zum 29. Oktober 2025 auf, den Betrag in Höhe von € 58.690,78 auf das Konto des Klägers zurückzuerstatten (Anlage B 1). Mit E-Mail vom 16. Oktober 2025 erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Eingangs- und Bearbeitungsbestätigung, in der die Beklagte u. a. die noch nicht übersandte Vollmacht des Prozessbevollmächtigten anforderte (Anlage B 2). Der Prozessbevollmächtigte reichte die Vollmacht noch am selben Tag nach.
Mit E-Mail vom 27. Oktober 2025 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Beantwortung des Anliegens den Austausch mit unterschiedlichen Ansprechpartnern im Haus der Beklagten erfordere, die Klärung der Beschwerde mithin voraussichtlich weitere 14 Tage benötigen werde.
In der Zwischenzeit erstattete die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 17.581,73.
Mit seiner am 3. November 2025 eingereichten Klage, die beim Landgericht noch am selben Tag einging, verfolgte der Kläger seinen Zahlungsanspruch zunächst in Höhe von € 41.109,05 weiter. Mit Schriftsatz vom 11. November 2025 erklärte der Kläger, nachdem die Beklagte ihm am 7. Oktober 2025 und 8. Oktober 2025 jeweils einen Betrag in Höhe von € 509,75 gutgeschrieben hatte, den Rechtsstreit in Höhe von € 1.019,50 teilweise für erledigt.
Mit Verfügung vom 21. November 2025 (Bl. 23 Bd. I d. A.) bestimmte das Landgericht „Termin zur Güteverhandlung nach § 278 ZPO und ggf. früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung vor der 12. Zivilkammer“ auf Mittwoch, den 4. März 2026, 11:15 Uhr.
Die Klage wurde der Beklagten am 26. November 2025 zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28. November 2025 (Bl. 36 f. Bd. I d. A.) zeigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten an, dass sie diese vertreten. Ferner heißt es in dem Anwaltsschriftsatz u. a.: „Die Beklagte wird sich gegen die Klage verteidigen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Klageerwiderung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.“
Mit Anwaltsschriftsatz vom 8. Dezember 2025 (Bl. 49 f. Bd. I d. A.) erklärte der Kläger, nachdem die Beklagte auch die übrigen Buchungen erstattet hatte, den Rechtsstreit in der Hauptsache vollständig für erledigt. Der Kläger vertrat in diesem Zusammenhang die Ansicht, die Beklagte habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Klage zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zulässig und begründet gewesen sei.
Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Dezember 2025 an. Sie vertrat darin die Ansicht, die Beklagte habe nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Dieser Rechtsgedanke müsse auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO berücksichtigt werden.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2026 (Bl. 100 ff. Bd. I d. A.) legte das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auf, setzte den Streitwert auf € 41.109,05 fest und hob den Termin vom 4. März 2026 auf.
Zur Begründung führte das Landgericht u. a. aus, die Kosten des Rechtsstreits seien dem Kläger aufzuerlegen gewesen. Zwar habe dem Kläger nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ein Erstattungsanspruch in Höhe von € 40.085,55 aus § 675u Satz 2 BGB zugestanden, dem die Beklagte nicht mit erheblichen Einwendungen entgegengetreten sei. Die Beklagte habe sich aber auf den Rechtsgedanken des § 93 ZPO berufen, weil sie zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben habe. Der Kläger habe bei angemessener Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im entscheidenden Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht davon ausgehen können, „ohne die Klage nicht zu seinem Recht zu kommen“. Die Beklagte habe noch innerhalb der von dem Kläger bis zum 29. Oktober 2025 gesetzten Frist reagiert. Dabei habe die Beklagte den Kläger explizit darauf verwiesen, dass sie für die Klärung der Beschwerde weitere 14 Tage benötige. Der Kläger habe diese Frist nicht abgewartet, sondern unter dem 3. November 2025 Klage erhoben. Damit habe der Kläger voreilig Klage erhoben. Denn durch die E-Mail vom 27. Oktober 2025 habe die Beklagte signalisiert, dem Erstattungsbegehren nach entsprechender Rücksprache gegebenenfalls nachkommen zu wollen. Eine Ablehnung des Ansinnens des Klägers sei durch die Beklagte zu keiner Zeit erfolgt.
Soweit im Rahmen der reziproken Anwendung des § 93 ZPO bei der Kostenentscheidung des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO eine „sofortige“ Erledigungserklärung des Beklagten gefordert werde, so habe die Beklagte diese Voraussetzung durch den Anschluss an die Erledigungserklärung des Klägers durch Anwaltsschriftsatz vom 10. Dezember 2025 erfüllt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 28. November 2025 noch einen Klageabweisungsantrag angekündigt hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der angegriffenen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 14. Januar 2026 (Bl. 100 ff. Bd. I d. A.) Bezug genommen.
Am 18. Januar 2026 hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Januar 2026 eingelegt und beantragt,
den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2026 aufzuheben, soweit dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat.
Zur Begründung verweist der Kläger u. a. darauf, er habe selbst durch die verzögerte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses maßgeblich Einfluss auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit genommen. Der Kläger habe den Gerichtskostenvorschuss erst am 19. November 2025 eingezahlt und damit die Zustellung der Klage bewusst über das Ende der von der Beklagten erbetenen Frist hinausgeschoben. Hierdurch habe der Kläger der Beklagten noch eine letzte Möglichkeit einräumen wollen, der Aufforderung des Klägers nachzukommen, bevor weitere Gerichts- und Anwaltskosten entstünden. Gleichwohl seien keine Erstattungen oder Zahlungen der Beklagten an den Kläger in dem Zeitraum zwischen Einreichung der Klage und Rechtshängigkeit erfolgt. Das Landgericht hingegen habe für die Frage der Veranlassung aber dennoch ohne weitere Begründung oder Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 3. November 2025 abgestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 18. Januar 2026 (Bl. 116 ff. Bd. I d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2026 (Bl. 126 f. Bd. I d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die gem. § 91a Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
1. Über die sofortige Beschwerde ist durch den Senat in der gemäß § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung als Kollegialorgan zu entscheiden, § 568 Abs. 1 ZPO.
2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch gem. § 91a Abs.1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu befinden. Danach sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese bei streitigem Fortgang des Verfahrens unterlegen gewesen wäre und die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vorliegen.
a. Die Entscheidung nach § 91a ZPO hat einerseits den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Sie erfolgt aber andererseits auch nach billigem Ermessen. Das Gericht kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Tat- und Rechtsfragen zu überprüfen (s. BVerfG, Beschluss vom 18.09.1992 - 1 BvR 1074/92 -, NJW 1993, 1060, 1061; BGH, Beschluss vom 08.06.2005 - XII ZR 177/03 -, juris). Insbesondere ist es in der Regel nicht erforderlich, eine Beweisaufnahme über eine streitige Behauptung vorzunehmen (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 18.09.1992 - 1 BvR 1074/92 -, NJW 1993, 1060, 1061; Senat, Beschluss vom 17.04.2025 - 3 W 2/25 -, NJOZ 2025, 1397; Althammer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 91a, Rdnr. 26).
Bei der Ausübung des billigen Ermessens kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.1993 - V ZR 246/92 -, BGHZ 123, 264, 265 f.; Beschluss vom 07.05.2007 - VI ZR 233/05 -, NJW 2007, 3429). Die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache reicht gemäß § 91a ZPO aus, einer Partei die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - IX ZB 71/19 -, NZI 2020, 1043, 1044; Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZR 154/20 -, juris; Senat, Beschluss vom 17.04.2025 - 3 W 2/25 -, NJOZ 2025, 1397 f.).
Hier wären bei streitigem Fortgang des Verfahrens - also ohne die Gutschriften der Beklagten und die sich daran anschließenden Erledigungserklärungen der Parteien - die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen gewesen.
Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung des § 91a ZPO auch der Grundsatz des § 93 ZPO anzuwenden ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 160/04 -, NJW-RR 2006, 773, 774). Indes liegen hier die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vor.
Im Streitfall kann offenbleiben, bis zu welchem Zeitpunkt ein Anerkenntnis im Falle der Anordnung einer Güteverhandlung und eines frühen ersten Termins spätestens abgegeben werden muss, damit es noch als ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO eingeordnet werden kann. Denn jedenfalls dann, wenn die Beklagte innerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige oder innerhalb der Klageerwiderungsfrist ohne jede Einschränkung einen Klageabweisungsantrag ankündigt und erst in einem nachfolgenden Schriftsatz oder in der Güteverhandlung oder im frühen ersten Termin den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkennt, handelt es sich nicht mehr um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2007 - 6 W 1/07 -, WRP 2007, 559, 560; OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2021 - 7 U 86/20 -, juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.06.2008 - 7 O 4785/08 -, NJOZ 2021, 4820, 4821; Flockenhaus, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 93, Rdnr. 4; Goldbeck, in: Kern/Diehm (Hrsg.), ZPO, 2. Aufl. 2020, § 93, Rdnr. 29 mit Fußn. 62; Leube, JA 2015, 768, 771; Oberheim, Zivilprozessrecht für Referendare, 15. Aufl. 2023, § 29, Rdnr. 1407; Schmitz-Herscheidt, in ders./Wagner, Zivilprozess- und Verhandlungstaktik, 1. Aufl. 2020, Rdnr. 307). Denn mit der uneingeschränkten Ankündigung des Klageabweisungsantrags verdeutlicht die Beklagte, dass sie die Klageforderung bestreiten und ihre Rechtsverteidigung auf die Abweisung der Klage einrichten will. Damit nimmt sie aber wegen ihres vorangegangenen Bestreitens des Klaganspruchs, wenn sie später in der Klageerwiderungsfrist anerkennt, nicht mehr die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit gegenüber Gericht und Prozessgegner wahr (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - IX ZB 54/18 -, NJW 2019, 1525, 1526). Diese für das schriftliche Vorverfahren anerkannten Grundsätze greifen auch im Falle der Anberaumung eines Gütetermins und eines frühen Termins, denn es ist kein Grund ersichtlich, warum man einer uneingeschränkten Ankündigung des Klageabweisungsantrags bei Anberaumung einer Güteverhandlung und Anordnung eines frühen ersten Termins insoweit eine andere Bedeutung beimessen sollte als im Falle der Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens.
Ein Ausnahmefall, aufgrund dessen die Kosten des Rechtsstreits dennoch gemäß dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO dem Kläger nach § 91a ZPO aufzuerlegen wären, liegt nicht vor. Insbesondere war die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nicht unschlüssig.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zwischen den Parteien streitig diskutierte Frage nicht an, ob die Beklagte dem Kläger durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen von § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht von dem Beschluss des OLG Hamm vom 25. März 2024 in der Sache 7 WF 81/23 (NJW-RR 2024, 752) ab. Seiner Entscheidung in dieser Sache hat das OLG Hamm den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass das Anerkenntnis dann, wenn ein früher erster Termin mit vorangehendem Gütetermin angesetzt ist, spätestens in der Güteverhandlung zu erklären ist, wenn nicht bereits aufgrund einer gerichtlichen Fristsetzung eine frühere Abgabe geboten gewesen ist. Dies steht der hiesigen Entscheidung schon deswegen nicht entgegen, weil die dortige Antragsgegnerin gerade keinen Klageabweisungsantrag gestellt hatte, sondern „in der Sache zum [dortigen] Antrag [vor dem Termin] nicht Stellung genommen“ hatte.
Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 1989 in der Sache 17 W 22/89 (NJW-RR 1990, 1535) rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Zwar mag diesem Beschluss der Rechtssatz zugrunde gelegen haben, dass ein Anerkenntnis im frühen ersten Termin immer ein sofortiges Anerkenntnis sei. Begründet hat dies der 17. Zivilsenat mit der Erwägung, dass im Falle der Bestimmung eines frühen ersten Termins ein Anerkenntnis vor diesem Termin überhaupt nicht wirksam abgegeben werden könne (§ 307 Abs. 2 ZPO a. F.). Diese Begründung ist jedoch nach der zum 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderung des § 307 ZPO nicht mehr zutreffend. Bis zu dieser Änderung des § 307 ZPO konnte ein Anerkenntnis nur im frühen ersten Termin abgegeben, nicht jedoch (zuvor) schriftlich erklärt werden, so dass ein Anerkenntnisurteil damals eine vorherige mündliche Verhandlung voraussetzte (vgl. etwa Althammer, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2018, § 307, Rdnr. 26; Dehne-Niemann/Geck, JR 2023, 355, 363 f.). Demgegenüber ist nunmehr die Möglichkeit eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung auch in den Fällen eröffnet, in denen das Gericht frühen ersten Termin bestimmt. Die angeführte Vergleichsentscheidung ist also durch diese Rechtsänderung überholt. Daher besteht keine zulassungsrelevante Divergenz zu jener Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Sache 17 W 22/89. Der erkennende Senat einerseits und der 17. Zivilsenat andererseits hatten nicht über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden. Daran fehlt es nämlich, wenn sich - wie hier - die gesetzlichen Regelungen grundlegend verändert haben, nach denen über die Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 01.07.1993 - V ZB 19/93 -, NJW 1993, 3069, 3069 f.; Beschluss vom 14.02.2008 - BLw 21/07 -, juris).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 12 O 246/25 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge 2x
- ZPO § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich 1x
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 9x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 8x
- GVG § 122 1x
- ZPO § 568 Originärer Einzelrichter 1x
- 1 BvR 1074/92 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 1993, 1060, 1061 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 177/03 1x (nicht zugeordnet)
- 3 W 2/25 2x (nicht zugeordnet)
- V ZR 246/92 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 123, 264, 265 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 233/05 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2007, 3429 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 71/19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZR 154/20 1x
- IX ZB 160/04 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2006, 773, 774 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 1/07 1x
- 7 U 86/20 1x (nicht zugeordnet)
- 7 O 4785/08 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 54/18 1x
- NJW 2019, 1525, 1526 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 WF 81/23 1x
- NJW-RR 2024, 752 1x (nicht zugeordnet)
- 17 W 22/89 2x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1990, 1535 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 307 Anerkenntnis 3x
- JR 2023, 355, 363 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 19/93 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1993, 3069, 3069 1x (nicht zugeordnet)