Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

GVG § 135

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist.

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138 d Abs. 6 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen sowie über Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 AR 1/25
24. Juni 2025
6 AR 1/25 24. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 32/24
12. Juni 2024
StB 32/24 12. Juni 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 780/18
7. Mai 2018
4 K 780/18 7. Mai 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 580/11
5. Mai 2015
4 StR 580/11 5. Mai 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 60/14
4. Dezember 2014
4 StR 60/14 4. Dezember 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (14. Zivilsenat) - 14 U 138/09
17. Februar 2010
14 U 138/09 17. Februar 2010