GVG § 164

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.

(2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, denen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 46/09
28. Januar 2010
9 B 46/09 28. Januar 2010