GVG § 168

Gerichtsverfassungsgesetz

Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften über die Mitteilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses Landes sind auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende Gericht einem anderen deutschen Land angehört.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 19 VA 6/03
29. Oktober 2003
19 VA 6/03 29. Oktober 2003