GVG § 29

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.

(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 RR 16/19
16. August 2019
20 RR 16/19 16. August 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 VAs 12/14
16. Oktober 2014
2 VAs 12/14 16. Oktober 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 Ws 33/11
29. September 2011
2 Ws 33/11 29. September 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (5. Zivilsenat) - 5 W 55/09
20. Oktober 2009
5 W 55/09 20. Oktober 2009