Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 112-IV-21 (HS)

Vf. 112-IV-21 (HS) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn F., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arndt Hohnstädter, Hainstraße 10, 04109 Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Ta- raschka, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 28. April 2022 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 23. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 25. und 26. November 2021 sowie vom 7. Januar 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. November 2021 (1 Ws 300/21, 1 Ws 301/21). Der in Tunesien geborene Beschwerdeführer wurde am 6. April 2020 vorläufig festgenom- men und befand sich seither aufgrund des – auf die Haftgründe der Fluchtgefahr und Schwer- kriminalität gestützten – Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 7. April 2020 (ER 10 282 Gs 1596/20) in Untersuchungshaft. Ihm wird zur Last gelegt, am 2. April 2020 auf B. ge- schossen und ihn am Bauch getroffen zu haben. Einer seiner drei Begleiter soll eine weitere Person mit einem Messer verletzt haben. Am 14. Januar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen den Beschwerdeführer sowie die weiteren Angeschuldigten G., Y. und H. Anklage zum Landgericht Leipzig – Jugend- kammer – wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen. Mit Beschluss des Landgerichts vom 17. März 2021 wurde die Ankla- ge zur Hauptverhandlung zugelassen. Der erste Hauptverhandlungstermin fand am 21. April 2021 statt. Bis einschließlich 22. September 2021 wurde an 12 Terminen verhandelt. Unter dem 4. Oktober 2021 ging beim Landgericht ein ärztliches Schreiben ein, wonach bei der Schöffin M. seit Jahren eine progrediente, beidseitige Schwerhörigkeit bestehe. Trotz Hörgeräteversorgung könne sie aktuell in vielen Situationen des Alltags, aber insbesondere auch bei ihrer Tätigkeit als Schöffin, dem gesprochenen Wort nicht mehr folgen. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2021, das Verfahren auszusetzen und den Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 7. April 2020 aufzuheben. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 (3 Ks 107 Js 19238/20 jug) setzte das Landgericht die Hauptverhand- lung aus. Den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls lehnte das Landgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 (3 Ks 107 Js 19238/20 jug) ab. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 gab das Landgericht als neuen Hauptverhandlungstermin den 24. November 2021 bekannt sowie 39 Fortsetzungstermine in der Zeit vom 8. Dezember 2021 bis 22. Dezember 2022. Im Rah- men der weiteren Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 Abs. 4 StPO beantragte der Beschwerde- führer unter dem 27. Oktober 2021 erneut die Aufhebung des Haftbefehls vom 7. April 2020. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wies das Oberlandesgericht die Kammer darauf hin, dass den Strafakten nicht zu entnehmen sei, worauf die derzeit beabsichtigte weiträumige Terminierung zurückzuführen sei. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, ob der Kammer auf- grund einer kurzfristigen Überlastung mit Haftsachen und Umfangsverfahren eine engma-

3 schigere Terminierung in den nächsten Monaten nicht möglich sei. In der daraufhin abgege- benen dienstlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 führte der Kammervorsitzende un- ter anderem aus, dass die für ein anderes Verfahren verbindlich abgesprochenen Termine wieder freigegeben würden. Damit kämen 22 weitere Termine für das vorliegende Verfahren in Betracht, sodass es bereits spätestens im August 2022 abgeschlossen sein könnte. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. November 2021 ordnete das Oberlandesgericht Dresden die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, der Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität, der Erforderlichkeit des Haft- vollzugs nach § 116 StPO und der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft hätten sich seit den letzten Haftfortdauerbeschlüssen keine durchgreifenden Umstände ergeben, welche eine günstigere Bewertung rechtfertigen könnten. Auf die Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 und 25. Januar 2021 werde Bezug genommen. Der dringende Verdacht der im Haftbefehl vom 7. April 2020 beschriebenen Straftat sei weiterhin gegeben und durch das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme nicht derart erschüttert, dass er verneint werden müsste. Jedenfalls be- stehe aber der dringende Tatverdacht einer gefährlichen Körperverletzung, weshalb der Be- schwerdeführer im Falle einer Verurteilung jedenfalls mit einer nicht unerheblichen Freiheits- strafe, die zumindest im mittleren Bereich des angedrohten Strafrahmens liegen dürfte, zu rechnen habe. Auch in diesem Fall bestünde weiterhin Fluchtgefahr. Dem in Haftsachen be- sonders zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz sei seit der letzten Senatsentscheidung in ausreichender Weise Rechnung getragen worden. Bisher sei es aus wichtigen Gründen im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO nicht möglich gewesen, das Verfahren durch Urteil abzuschlie- ßen. Die verfassungsrechtlich gebotene Verhandlungsdichte habe das Landgericht zwar seit Beginn der Hauptverhandlung aus verschiedenen Gründen nicht erreicht. Das Verfahren habe jedoch von seinem Eingang beim Landgericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung in ei- nem hohen Maße Beschleunigung erfahren. Es sei nicht sicher, ob eine den verfassungsrecht- lichen Anforderungen genügende Verhandlungsdichte zu einem Verfahrensabschluss vor dem Ausfall der Schöffin geführt hätte. Es bestehe die Möglichkeit, dass das Verfahren selbst bei einer dichteren Terminierung aufgrund der dauerhaften Erkrankung der Schöffin hätte ausge- setzt werden müssen. Der krankheitsbedingte Ausfall der Schöffin sei ein unvorhersehbares Ereignis, welches nicht in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft falle und die Fortdauer der Untersuchungshaft auch während der erforderlich werdenden neu- en Hauptverhandlung rechtfertigen könne. Die Entscheidung des Vorsitzenden, von der Zu- ziehung eines Ergänzungsschöffen abzusehen, sei nicht zu beanstanden. Die Prognose, keinen Ergänzungsschöffen zu benötigen, sei zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls vertretbar gewe- sen. Das Landgericht habe nach dem Ausfall der Schöffin und dem hierdurch bedingten Neu- beginn der Hauptverhandlung alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um ei- nen zügigen Fortgang der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Zwar erscheine die bisher vorgesehene weiträumige Terminierung im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz be- denklich, allerdings habe die Strafkammer die für ein anderes Strafverfahren verbindlich ab- gesprochenen Termine für das vorliegende Verfahren freigegeben, sodass im Zeitraum vom 18. Januar 2022 bis 16. August 2022 weitere 22 Hauptverhandlungstermine zur Verfügung stünden. Die Nutzung dieser zusätzlichen Termine würde zu einer erheblichen Straffung des Verfahrens führen und einer künftigen justizbedingten Verzögerung entgegenwirken. Den

4 Erfordernissen des Beschleunigungsgrundsatzes dürfte hingegen nicht ausreichend Rechnung getragen sein, sollte die Kammer die gegenwärtige Anzahl von Sitzungstagen im Monat bei- behalten und nicht zeitnah weitere Verhandlungstage bestimmen. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 23. November 2021 erhobenen Verfassungsbe- schwerde eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 SächsVerf) sowie des Rechts auf ein zügiges und gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Sächs- Verf). Der Beschleunigungsgrundsatz sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Bereits vor Anklageerhebung habe sich der Beschwerdeführer länger als sechs Monate in Untersu- chungshaft befunden. Die Verhandlungsführung sei ausweislich der kurzen Beweisaufnahme- termine und der Kürze der Verhandlungstage nicht zielgerichtet und effizient gewesen. Die gebotene Verhandlungsdichte sei nicht erreicht worden. Die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots liege bereits in der strukturellen – nicht nur kurzfristigen – Überlastung der Ju- gendkammer. Ferner werde der angegriffene Beschluss auch im Hinblick auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „wichtigen Grundes“ in § 121 Abs. 1 StPO verfassungs- rechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Er gehe fehlerhaft davon aus, dass der Ausfall der Schöffin für die Kammer unvorhersehbar und die Nichtbestellung eines Ergänzungsschöffen zumindest vertretbar gewesen sei. Darauf komme es aber nicht an. Maßgeblich sei allein, ob dieses Versäumnis dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei und die daraus erwachsenden Verzögerungen dem Verfahren der Sache nach immanent gewesen seien. Zudem sei die Nichtbestellung eines Ergänzungsschöffen angesichts der prognostizierten Verfahrensdauer nicht vertretbar. Die Schwerhörigkeit der Schöffin stelle keinen wichtigen Grund dar, weil sie ein Teil des Spruchkörpers und ihre Kenntnis von ihrem Leiden der Kammer zuzurechnen sei. Die Schwerhörigkeit sei ein seit Jahren bekanntes – altersbedingtes – Leiden und keine plötz- liche Erkrankung. Eine Eignungsprüfung vor der Schöffenbestellung, jedenfalls aber vor der Einbindung in ein Großverfahren, wäre zwingend notwendig gewesen. Dies gelte umso mehr, als die Schöffin bei Verfahrensbeginn bereits die Altersgrenze des § 33 Abs. 2 GVG über- schritten habe. Ein die Verhandlungsfähigkeit ausschließendes Grundleiden sei im Gegensatz zu einer plötzlichen Erkrankung ein der staatlichen Sphäre zuzurechnender Umstand. Eine weitere unvertretbare Verzögerung des Verfahrens liege in dem Umstand, dass die Hauptver- handlung erst am 24. November 2021 neu beginnen solle und die weiteren Termine den ver- fassungsrechtlichen Vorgaben von einem Verhandlungstag in der Woche nicht gerecht wür- den. Die auf die Verfügung des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren hin freigegebe- nen 22 weiteren Verhandlungstage versuchten zwar die Verzögerung zu kompensieren. Aller- dings verletze die diesbezügliche Intervention des Oberlandesgerichts den Grundsatz des fai- ren Verfahrens. Im Hinblick auf die Schwerhörigkeit der Schöffin sei der Sachverhalt nicht im erforderlichen Maße aufgeklärt worden. Eine persönliche (dienstliche) Stellungnahme der Schöffin dazu, seit wann die Schwerhörigkeit derart gravierend sei, dass sie der Verhandlung nicht mehr habe folgen können, sei nicht eingeholt worden. Die Unterlassung dieser gebote- nen Aufklärung sei ein Verstoß gegen die in Art. 78 Abs. 3 SächsVerf enthaltene Garantie auf ein gerechtes Verfahren. Am 24. November 2021 hat die Hauptverhandlung neu begonnen. Zuvor hatte das Landge- richt die in Aussicht gestellten zusätzlichen 22 Termine als Fortsetzungstermine anberaumt.

5 Den Antrag des Beschwerdeführers, ihn im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung unverzüglich aus der Haft zu entlassen, hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 113-IV-21 (e.A.) – abgelehnt. Mit Beschluss vom 3. Januar 2022 hat das Landgericht – wegen der Erkrankung einer weite- ren Richterin – die Hauptverhandlung erneut ausgesetzt, woraufhin der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden ist. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärt, dass keine Erledigungswirkung eingetreten sei, weil die in der Hauptsa- che gerügte Grundrechtsverletzung in dem angegriffenen Beschluss manifestiert sei. Es be- stehe ein anhaltendes Feststellungsinteresse. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ist nicht dadurch entfallen, dass dieser nicht mehr gegenwärtig durch die Anordnung der Haftfortdauer in dem angegriffenen Be- schluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. November 2021 beschwert ist. Denn mit Blick auf das mit einer Freiheitsentziehung verbundene Rehabilitierungsinteresse kommt dem Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung ei- ner möglichen Grundrechtsverletzung zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 – Vf. 37-IV-13 [HS] mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2781/19 – juris Rn. 11; SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 – Vf. 82-IV-03). 2. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde ein Verstoß gegen das Recht auf ein gerechtes und zügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 SächsVerf) gerügt wird, genügt sie den Begründungser- fordernissen nicht (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG). a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i. V. m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei- staates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen auf- zeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maß- nahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110- IV-19 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit deren Vorlie- gen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).

6 b) Im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf hat der Beschwerdeführer die Sachentschei- dungsvoraussetzungen nicht im erforderlichen Umfang dargelegt. Er trägt weder vor, dass er gemäß §§ 198, 199, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Klage zum Oberlandesgericht Dresden wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erhoben habe, noch zeigt er auf, weshalb die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG erfüllt sein sollten (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2014 – Vf. 40-IV-14 [HS]/Vf. 41-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 135-IV-15 [HS]). c) Auch der Vortrag des Beschwerdeführers, in seinem Anspruch auf ein gerechtes, fai- res Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verletzt zu sein, genügt den Be- gründunganforderungen nicht. aa) Das Gebot gerechter, fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit sei- nen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – Vf. 107-IV-12 [HS]). Dieses in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verbürgte Recht erschöpft sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen und in der Verpflichtung staatliche Organe, korrekt zu verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974, BVerfGE 38, 105 [111]). Unverzichtbares Element der Rechtsstaat- lichkeit ist es auch, dass die Verfahrensbeteiligten nicht bloßes Objekt des Verfahrens sind, sondern die Möglichkeit haben, auf seinen Gang und auf sein Ergebnis aktiv Ein- fluss zu nehmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 – Vf. 62-IV-05; Beschluss vom 26. November 2009 – Vf. 110-IV-09 [HS]/Vf. 111-IV-09 [e.A.]; Be- schluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18). Das Recht auf ein faires Verfahren ent- hält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfah- rensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 248 [272]; Beschluss vom 3. Juni 1992, BVerfGE 86, 288 [317 f.]; Beschluss vom 26. Mai 1981, BVerfGE 57, 250 [275 f.]). Darüber hinaus be- gründet nicht jede zweifelhafte oder objektiv fehlerhafte Anwendung der maßgebli- chen Bestimmungen des fachgerichtlichen Verfahrensrechts einen Verfassungsver- stoß. Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeu- tung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den kon- kreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. De- zember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18 m.w.N.).

7 bb) Eine Verletzung des Rechts auf ein gerechtes, faires Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf zeigt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auf. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, die Verfügung des Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2021 stelle eine unzulässige Intervention in die Gestaltung des Straf- verfahrens dar, die gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoße, setzt sich aber weder mit den Aufgaben des Oberlandesgerichts im Haftprüfungsverfahren noch mit dem Normzweck des § 121 StPO (vgl. dazu Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 121 Rn. 1) auseinander. Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, das Oberlandesgericht hätte eine dienstliche Stellungnahme der Schöffin zur Entwicklung ihrer Schwerhörigkeit einholen müssen, legt er nicht substantiiert dar, inwieweit das Oberlandesgericht, dem Atteste des behandelnden Arztes vom 1. und 4. Oktober 2021 vorlagen, bei der Anwendung einfachen Rechts die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet haben sollte. 3. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf gel- tend macht, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. November 2021 verletzt den Be- schwerdeführer nicht in seinem Freiheitsgrundrecht. a) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person. In diesem Frei- heitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleuni- gungsgebot angelegt. Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Be- schuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweck- mäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]; Be- schluss vom 30. September 2016 – Vf. 118-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 141-IV-17 [HS]/Vf. 142-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; st. Rspr.). Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Strafverfol- gungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergrei- fen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Ta- ten herbeizuführen. Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sach- lich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerun- gen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 – Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. 96-IV-11 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2016 – Vf. 118-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 141-IV-17 [HS]/Vf. 142-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 30. Au- gust 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

8 Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind dabei höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für deren Aufrechterhaltung zu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfah- rensverzögerungen der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Jedoch vermag allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 141-IV-17 [HS]/Vf. 142-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2016 – Vf. 118-IV-16; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 44). Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss auch das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2016 – Vf. 118-IV-16 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 – 2 BvR 671/08 – juris Rn. 22; Be- schluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]). Im Grundsatz haben sich die mit Haftsa- chen betrauten Gerichte deshalb mit den einzelnen Voraussetzungen der Haftfortdauer eingehend auseinanderzusetzen und diese auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen. Dies erfordert aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft, zur Abwägung zwischen dem Freiheits- grundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48- IV-20 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 – juris Rn. 60; Beschluss vom 9. März 2020 – 2 BvR 103/20 – juris Rn. 65). Zu berück- sichtigen sind dabei auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und das hypo- thetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzöge- rungen des Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 – Vf. 60-IV- 12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV- 19 [HS]). Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Ab- wägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Be- troffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rah- men einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvoll- ziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8- IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 24. April 2016 – Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [e.A.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.];

9 Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]). Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es auf die durch objekti- ve Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Insofern sind in ers- ter Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Per- sonen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 – Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 17. Juli 2015 – Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 135-IV-15 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13 u.a. – juris, Rn. 37). Ferner spielt die Anzahl, Dauer und Dichte der terminierten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine eine Rolle (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 – Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 73-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]). Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durch- schnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforde- rungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensi- vieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 4. Juli 2013 – Vf. 37-IV-13; Beschluss vom 23. Februar 2017– Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 52; Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 – juris Rn. 57). Wann das bloße Fehlen von Ausführungen zur Abwägung zwischen dem Freiheitsan- spruch des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit einen Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht zur Folge hat, hängt von der jeweiligen Sachla- ge im Einzelfall ab. Eine näher begründete Abwägung ist in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine er- hebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 –Vf. 185-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2012 – Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]; st. Rspr.). Es ist anerkannt, dass auch erst noch bevorstehende, indes bereits hinreichend deutlich absehbare Ver- fahrensverzögerungen von völlig ungewisser Dauer nicht anders zu behandeln sind als bereits eingetretene (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. November 2018 – Vf. 110-IV- 18 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 – 2 BvR 1190/06 – juris Rn. 7; Beschluss vom 8. August 2007 – 2 BvR 1609/07 – juris Rn. 4). b) Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Beschluss. Das Oberlandesgericht hat mit verfassungsrechtlich hinreichender Begründungstiefe dargelegt, dass die Voraus-

10 setzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft weiterhin vorlagen (aa). Gegen die in dem angegriffenen Beschluss zum Ausdruck gebrachten Erwägungen ist auch in der Sache verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (bb). aa) Der angegriffene Beschluss genügt der verfassungsrechtlich gebotenen Begrün- dungstiefe. Das Oberlandesgericht nimmt im Hinblick auf den dringenden Tatverdacht, die Haft- gründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität, die Erforderlichkeit des Haft- vollzuges nach § 116 StPO und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu- nächst Bezug auf die letzten Haftfortdauerbeschlüsse vom 20. Oktober 2020 und 25. Januar 2021 und stellt fest, dass die bisherigen Ausführungen nach wie vor Gül- tigkeit hätten. Sodann macht es – unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Beweisaufnahme – ergänzende Ausführungen zum dringenden Tatverdacht und be- gründet das Vorliegen der Fluchtgefahr – auch im Falle einer Verurteilung wegen ge- fährlicher Körperverletzung – mit der erwarteten, nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zumindest im mittleren Bereich des angedrohten Strafrahmens. Es nimmt sowohl zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der mangelnden Verhandlungsdichte als auch den eingetretenen Verzögerungen im Verfahrensablauf Stellung und wägt zwi- schen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinte- resse der Allgemeinheit ab. Ausdrücklich greift das Oberlandesgericht das Span- nungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und dem Bedürfnis nach einer wirksamen Strafverfolgung auf und führt aus, dass der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen nur ausnahmsweise und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig sei. Unter dieser Prä- misse setzt sich das Gericht ausführlich mit dem in Haftsachen geltenden Beschleuni- gungsgebot auseinander. Es legt dar, dass das Landgericht die verfassungsrechtlich gebotene Verhandlungsdichte seit Beginn der Hauptverhandlung bis zu deren Ausset- zung am 12. Oktober 2021 aus verschiedenen Gründen nicht erreicht habe. Sodann führt es unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles im Einzelnen aus, weshalb der Ausfall der Schöffin und der dadurch bedingte Neubeginn der Hauptverhandlung unvorhersehbar gewesen seien, das Landgericht aber seither alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um einen zügigen Fortgang der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Schließlich weist das Oberlandesgericht da- rauf hin, dass es erforderlich sei, das Verfahren in den kommenden Monaten weiter zu verdichten, um dem Beschleunigungsgebot weiterhin gerecht zu werden. Mit diesen in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft sowie insbesondere zur Wahrung des verfassungs- rechtlichen Beschleunigungsgebots hat das Oberlandesgericht der gebotenen Begrün- dungstiefe hinreichend Rechnung getragen. bb) Die in dem angegriffenen Beschluss zum Ausdruck gebrachten Erwägungen des Ober- landesgerichts halten auch in der Sache einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.

11 (1) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Annahme eines dringenden Tatverdachts des – in dem Haftbefehl des Amtsgerichts vom 7. April 2020 be- schriebenen – versuchten Totschlags in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung. Das Oberlandesgericht begründet diesen im angegriffenen Beschluss vom 5. November 2021 unter Bezugnahme auf die Aus- führungen in den Haftfortdauerbeschlüssen vom 20. Oktober 2020 und 25. Januar 2021 und das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme, wie es in dem Beschluss des Landgerichts vom 14. Oktober 2021 dargestellt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Annahme die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechtes ver- kennt oder willkürlich getroffen wurde (zum insoweit begrenzten verfassungs- rechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 – Vf. 60-IV-06 [HS]/61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 26. Februar 2015 – Vf. 13-IV-15 [HS]/Vf. 14-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 23. Februar 2017 – Vf. 12-IV- 17 [HS]/Vf. 13-IV-17 [e.A.]). (2) Ebenfalls ist gegen die angenommenen Haftgründe, insbesondere den der Flucht- gefahr, verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Als tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts unterliegt die gerichtliche Ein- schätzung, die Umstände des Einzelfalls machten es wahrscheinlicher, dass sich ein Beschuldigter dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfü- gung stellen werde, nur begrenzter verfassungsgerichtlicher Überprüfung (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 –Vf. 185-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2017 – Vf. 12-IV-17 [HS]; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 95-IV-06 [HS]/Vf. 96-IV-06 [e.A.]; st. Rpsr.). Soweit in dem angegriffenen und in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 20. Oktober 2020 – in dem das Oberlandesgericht insbesondere die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Deutschland würdigt – überwiegende Fluchtanreize angenommen werden, ist diese Einschätzung weder willkürlich noch liegt ihr eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Inhalt und Bedeutung des Freiheitsgrundrechts zugrunde. Dass zum Zeitpunkt der angegriffenen Entschei- dung aufgrund neuer Umstände eine andere Bewertung hätte gerechtfertigt sein können, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und war auch sonst nicht ersichtlich. (3) Ferner begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandes- gericht im vorliegenden Einzelfall – auch bei einer im Zeitpunkt der Entscheidung bereits mehr als ein Jahr und sieben Monate dauernden Untersuchungshaft – das Beschleunigungsgebot noch als gewahrt angesehen hat. Angesichts der berück- sichtigungsfähigen Besonderheiten des Verfahrens sind verfassungsrechtlich als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu wertende Versäumnisse des Landge- richts bei der Planung oder Durchführung der Hauptverhandlung ebenso wenig

12 festzustellen wie vermeidbare, dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerun- gen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verkennt das Oberlandesge- richt insbesondere nicht, dass die zur Aussetzung des Verfahrens führende Verzö- gerung – Ausfall der Schöffin – nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzu- rechnen ist. Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes al- lein entscheidend, ob die eingetretenen Verzögerungen vermeidbar und dem Staat zurechenbar waren (SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 185-IV-20 [HS]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 73-IV-16; Beschluss vom 30. September 2016 – Vf. 118-IV- 16; Beschluss vom 23. Februar 2012 – Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]). Die insoweit erfolgte Auslegung des § 121 Abs. 1 StPO durch das Oberlandesgericht, der Ausfall der Schöffin sei ein unvorhersehbares Ereignis und die der Nichtbe- stellung eines Ergänzungsschöffen zugrundeliegende Prognoseentscheidung des Landgerichts nicht ermessensfehlerhaft, lässt die Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht erkennen. Auch durfte das Oberlandesge- richt berücksichtigen, dass das Landgericht beabsichtigte, das Verfahren durch Zurverfügungstellung von weiteren 22 Hauptverhandlungsterminen zu verdichten, um bisher eingetretene Verfahrensverzögerungen durch gesteigerte Verhandlungs- dichte zu kompensieren (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 2 BvR 1108/19 – juris Rn. 21). Eine darüber hinausgehende inhaltliche Überprüfung der Gestaltung des Strafver- fahrens, der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, der Auslegung des Straf- und Strafprozessrechts und seiner Anwendung auf den einzelnen Fall ist dem Verfassungsgerichtshof entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 185-IV-20 [HS]; Beschluss vom 4. November 2010 – Vf. 68-IV-10; st. Rspr.). (4) Bei einer – zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung – Haftdauer von etwa einem Jahr und sieben Monaten und der im Raum stehenden Straferwartung von zumindest fünf Jahren geht das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich noch ausreichender Weise davon aus, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch im Übrigen verhältnismäßig sei. Auch aus der Gesamtschau mit den bereits zuvor eingetretenen Verzögerungen ergibt sich hieraus noch nicht zwingend eine Unver- hältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft.

13 III. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Herberger gez. Hoven gez. Kühlborn gez. Schurig gez. Strewe gez. Taraschka gez. Uhle gez. Wahl

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