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GVG § 33

Gerichtsverfassungsgesetz

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2.
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3.
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5.
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 OGs 1/25
14. Oktober 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 L 1147/23
26. Juni 2023
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Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 112-IV-21 (HS)
28. April 2022
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Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 118-IV-21 (HS)
28. April 2022
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 161/21
30. September 2021
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Beschluss vom Amtsgericht Fürth - 441 AR 31/18
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Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 76/14
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