GVG § 46

Gerichtsverfassungsgesetz

Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Hilfsschöffenliste ausgelost. Die ausgelosten Schöffen werden in der Hilfsschöffenliste gestrichen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ss 623/11
20. Oktober 2011
4 Ss 623/11 20. Oktober 2011