GVG § 54

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Der Richter beim Amtsgericht kann einen Schöffen auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden. Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann.

(2) Für die Heranziehung von Hilfsschöffen steht es der Verhinderung eines Schöffen gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist. Ein Schöffe, der sich zur Sitzung nicht einfindet und dessen Erscheinen ohne erhebliche Verzögerung ihres Beginns voraussichtlich nicht herbeigeführt werden kann, gilt als nicht erreichbar. Ein Hilfsschöffe ist auch dann als nicht erreichbar anzusehen, wenn seine Heranziehung eine Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns notwendig machen würde. Die Entscheidung darüber, daß ein Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter beim Amtsgericht. § 56 bleibt unberührt.

(3) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Antrag nach Absatz 1 und die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 36/20
17. März 2020
2 Ws 36/20 17. März 2020
Beschluss vom Amtsgericht Fürth - 441 AR 31/18
7. Dezember 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 108/18
8. Mai 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 317/17
2. Mai 2018
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Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 342/15
14. Dezember 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 71/16
20. April 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 276/15
5. August 2015
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Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 76/14
4. Februar 2015
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