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GVG § 54

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Der Richter beim Amtsgericht kann einen Schöffen auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden. Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann.

(2) Für die Heranziehung von Ersatzschöffen steht es der Verhinderung eines Schöffen gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist. Ein Schöffe, der sich zur Sitzung nicht einfindet und dessen Erscheinen ohne erhebliche Verzögerung ihres Beginns voraussichtlich nicht herbeigeführt werden kann, gilt als nicht erreichbar. Ein Ersatzschöffe ist auch dann als nicht erreichbar anzusehen, wenn seine Heranziehung eine Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns notwendig machen würde. Die Entscheidung darüber, daß ein Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter beim Amtsgericht. § 56 bleibt unberührt.

(3) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Antrag nach Absatz 1 und die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9. Senat) - 9 S 1921/24
26. Februar 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 457/24
19. August 2024
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Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 3221 E-1. Jugendschöffen 7 B. 3
22. Mai 2024
3221 E-1. Jugendschöffen 7 B. 3 22. Mai 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 64/24
11. April 2024
5 Ws 64/24 11. April 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 58-61/24
16. Februar 2024
2 Ws 58-61/24 16. Februar 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (2. Strafsenat) - 2 Rv 34 Ss 589/22
18. Januar 2023
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Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21
16. Dezember 2021
2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21 16. Dezember 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 299/19
10. November 2021
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 3 Ws 95/21
28. Oktober 2021
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 161/21
30. September 2021
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