Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.
GVG § 50
Gerichtsverfassungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 36/20
17. März 2020
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2 Ws 36/20 | 17. März 2020 |