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GVG § 50

Gerichtsverfassungsgesetz

Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Vergabekammer des Landes Berlin (1. Vergabesenat) - Verg 2/25
8. Oktober 2025
Verg 2/25 8. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 36/20
17. März 2020
2 Ws 36/20 17. März 2020