Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.
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GVG § 50
Gerichtsverfassungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Vergabekammer des Landes Berlin (1. Vergabesenat) - Verg 2/25
8. Oktober 2025
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Verg 2/25 | 8. Oktober 2025 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 36/20
17. März 2020
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2 Ws 36/20 | 17. März 2020 |