Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GvKostG § 14 Fälligkeit
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.