Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
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GvKostG § 14 Fälligkeit
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 5 T 167/22
19. Dezember 2022
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5 T 167/22 | 19. Dezember 2022 |