Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 5 T 167/22
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 29.08.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 10.08.2022 (9 M 1073/21) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Mit Vollstreckungsauftrag vom 18.12.2020 beauftragte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Mobiliarpfändung und bei Erfolglosigkeit bzw. Nichtantreffen des Schuldners mit der Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Mit Schreiben vom 22.12.2020 wies der Gerichtsvollzieher die Gläubigerin darauf hin, dass aufgrund der aktuellen Entwicklung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie persönliche Kontakte mit Schuldnern zum allgemeinen Schutz der Beteiligten als auch der Person des Gerichtsvollziehers vermieden werden sollen mit der Folge, dass persönliche Vorsprachen beim Schuldner in dessen Wohnung aktuell nicht möglich seien. In dem Schreiben eröffnete der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin die Möglichkeit den Antrag auf Mobiliarpfändung unter sofortiger Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft zurückzunehmen oder aber den Pfändungsantrag mit der Möglichkeit der verzögerten Bearbeitung aufrecht zu erhalten. Die Gläubigerin nahm daraufhin mit E-Mail vom 22.12.2020 den Pfändungsauftrag zurück und beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft. In der Folge setzte der Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner Kostenfestsetzung für den zurückgenommenen Mobiliarpfändungsauftrag die Nichterledigungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR gemäß KV 604 zu KV 205 an.
4Hiergegen legte die Bezirksrevisorin beim Landgericht Arnsberg unter dem 18.06.2021 Erinnerung mit der Begründung ein, der Gebührenansatz der Nichterledigungsgebühr für die zurückgenommene Pfändung sei zu Unrecht erfolgt. Im Hinblick auf die Corona-Pandemie habe die Landesjustizverwaltung unterschiedliche Anordnungen hinsichtlich der Fortführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen getroffen. Überwiegend sei die Entscheidung, ob und inwieweit die Zwangsvollstreckungsaufträge durchgeführt worden seien, beim Gerichtsvollzieher verblieben. Vereinzelt habe die Dienstaufsicht angeordnet, dass Maßnahmen, die zu einem persönlichen Kontakt mit den Beteiligten führen könnten, zu unterlassen seien. In beiden Fällen sei keine Nichterledigungsgebühr entstanden, da diese Hinderungsgründe vorübergehender Natur seien.
5Der Gerichtsvollzieher half der Erinnerung nicht ab und legte diese dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vor. Er führte mit Schriftsatz vom 13.08.2021 aus, dass die Gebühr für einen Auftrag grundsätzlich bereits mit Eingang des Auftrages beim Gerichtsvollzieher gem. § 3 Abs. 3 S.1 GVKostG entstehe. Gem. § 3 Abs. 4 S. 1 GVKostG gelte der Auftrag als durchgeführt, wenn dieser zurückgenommen werde. Hierbei sei es unerheblich, warum der Auftrag zurückgenommen werde. Der von der Bezirksrevisorin angeführten Argumentation für die Nichterhebung der Kosten sei lediglich in dem Fall zuzustimmen, wenn der Gerichtsvollzieher den Mobiliarpfändungsauftrag aus eigener Veranlassung unerledigt unter Hinweis auf die Einschränkungen bezüglich der Corona-Pandemie an den Gläubiger zurückgesandt habe.
6Das Amtsgericht Soest hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.08.2022 die Erinnerung zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Ansatz der Nichterledigungsgebühr sei zutreffend erfolgt. Denn diese sei nicht durch eine Entscheidung des Gerichtsvollziehers, sondern durch die Zurücknahme des Auftrags durch die Gläubigerin aufgrund der zu befürchtenden Verzögerung durch coronabedingte Einschränkungen erfolgt. Auf die Frage, ob es sich um eine vorübergehende Hinderung oder einen Stillstand der Rechtspflege gehandelt habe, sei es daher nicht mehr angekommen.
7Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Beschwerde vom 29.08.2022 und bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Begründung in dem Schreiben vom 18.06.2021.
8Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
9Den Beteiligten ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzend rechtliches Gehör gewährt worden.
10II.
11Die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 2 GKG infolge der Zulassung durch das Amtsgericht zulässige Beschwerde ist unbegründet.
12Das Amtsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers zurecht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
13Die Gebühr nach Nr. 604 i. V. m. 205 KV GvKostG ist angefallen. Nach Vorbemerkung 6 KV GvKostG werden Gebühren nach diesem Abschnitt erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entscheidung abhängig sind, nicht erledigt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
14Der Gerichtsvollzieher ist mit der Mobiliarpfändung (Nr. 205 KV GvKostG) beauftragt worden.
15Die Mobiliarpfändung ist aus Rechtsgründen nicht erledigt worden. Die Rechtsgründe, die einer Erledigung im Weg stehen, müssen objektiv gegeben und nicht bloß vorübergehender Natur sein. Hierzu zählt insbesondere die Auftragsrücknahme (BeckOK KostR/Herrfurth, 39. Ed. 1.10.2022, GvKostG KV Vorbemerkung 6 Rn. 5). Durch die Auftragsrücknahme endet der erteilte Auftrag. Somit gilt der Auftrag als „durchgeführt“, auch wenn nicht alle Amtshandlungen erledigt sind (BeckOK KostR/Herrfurth, 39. Ed. 1.10.2022, GvKostG § 3 Rn. 73). Die Gläubigerin nahm den am 18.12.2020 erteilten Mobiliarvollstreckungsauftrag zurück, sodass der erteilte Auftrag endete und die Gebühr Nr. 604 i. V. m. 205 KV GvKostG angefallen und gem. § 14 GvKostG fällig ist.
16Dahinstehen kann, ob die im Hinblick auf die Corona-Pandemie getroffenen Anordnungen hinsichtlich der Fortführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur vorübergehende Hinderungsgründe darstellten mit der Folge, dass keine Nichterledigungsgebühr entstanden ist oder vielmehr ein Stillstand der Rechtspflege im Sinne des § 245 ZPO anzunehmen ist, der eine Erledigung der Amtshandlung faktisch unmöglich macht. Denn die Nichterledigung des Vollstreckungsauftrages beruhte hier allein auf dem Umstand, dass die Gläubigerin ihren Antrag gegenüber dem Gerichtsvollzieher zurücknahm. Zwar stand die Antragsrücknahme im Zusammenhang mit dem Verweis auf die verzögerte Bearbeitung durch die Maßnahmen im Hinblick auf die Corona.-Pandemie. Die Beweggründe für die Antragsrücknahme sind aber unerheblich (BeckOK KostR/Herrfurth, 39. Ed. 1.10.2022, GvKostG § 3 Rn. 74).
17III.
18Die Entscheidung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.
19Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. GKG nicht gegeben sind. Die zur Entscheidung stehende Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn dahinstehen konnte, ob die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona – Pandemie eine vorübergehende Hinderung oder einen Stillstand der Rechtspflege darstellten.
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Referenzen
- GvKostG § 14 Fälligkeit 1x
- ZPO § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege 1x
- GvKostG § 3 Auftrag 2x
- GvKostG § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge 3x
- § 66 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 8 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 4 S. GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 M 1073/21 1x (nicht zugeordnet)