Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.
GWB § 136 Anwendungsbereich
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Referenzen
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