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GWB § 135 Unwirksamkeit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 102/25
19. Dezember 2025
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 C 5.24
17. Dezember 2025
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Beschluss vom Vergabekammer Westfalen - VK 1 - 56/25
21. November 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (Vergabesenat) - 6 Verg 2/25
12. November 2025
6 Verg 2/25 12. November 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - VERG 5.25 E
12. September 2025
VERG 5.25 E 12. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 1/25
23. Juli 2025
Verg 1/25 23. Juli 2025
Beschluss vom Vergabekammer Sachsen-Anhalt (1. Vergabekammer) - 1 VK LSA 02/25
8. Juli 2025
1 VK LSA 02/25 8. Juli 2025
Beschluss vom Vergabekammer Lüneburg - VgK-11/2025
22. April 2025
VgK-11/2025 22. April 2025
Beschluss vom Vergabekammer Südbayern - 3194.Z3-3_01-25-10
10. April 2025
3194.Z3-3_01-25-10 10. April 2025
Beschluss vom Vergabekammer des Landes Berlin - VK-B1-03/25
4. April 2025
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