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GWB § 142 Sonstige anwendbare Vorschriften

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten die §§ 118 und 119, soweit in § 141 nicht abweichend geregelt, die §§ 120 bis 129, 130 in Verbindung mit Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU sowie die §§ 131 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass

1.
Sektorenauftraggeber abweichend von § 122 Absatz 1 und 2 die Unternehmen anhand objektiver Kriterien auswählen, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sind,
2.
Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ein Unternehmen nach § 123 ausschließen können, aber nicht ausschließen müssen,
3.
§ 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 20/18 (Kart)
25. Juni 2025
8 O 20/18 (Kart) 25. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 33/24
5. März 2025
Verg 33/24 5. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 126/25
5. Februar 2025
6 L 126/25 5. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 48/22
28. Juni 2023
Verg 48/22 28. Juni 2023
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 2/21
11. Januar 2023
Verg 2/21 11. Januar 2023