Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 102/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung des Senats in seinem Beschluss vom 11. März 2025 wird verworfen.
Die Streitwertfestsetzung wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von Amts wegen geändert und für beide Instanzen auf jeweils 45.000 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
11. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung des Senats in seinem Beschluss vom 11. März 2025, mit der er eine Heraufsetzung des Streitwerts für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.509.588,50 Euro begehrt, ist unzulässig. Diese Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
22. Gleichwohl ändert der Senat von Amts wegen die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und setzt den Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 45.000 Euro statt 15.000 Euro fest.
3Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 GKG kann die Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
4Der Senat ist an einer Streitwertänderung von Amts wegen nicht dadurch gehindert, dass seit der am 11. März 2025 eingetretenen Rechtskraft des unanfechtbaren Senatsbeschlusses im Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 11. September 2025 sechs Monate vergangen sind. Insoweit genügt, dass die sinngemäße Anregung des Antragsgegners auf Änderung der Streitwertfestsetzung am 4. September 2022 und damit rechtzeitig innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingegangen ist.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 ‑ 7 KSt 1.13 -, juris, Rn. 2; Hess. VGH, Beschluss vom 14. August 2019 - 6 A 2608/18.Z -, juris, Rn. 2 und 4.
6Die Streitwertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Antragstellers an. Der Umfang der Sache, der Arbeitsaufwand des Gerichts sowie die wirtschaftliche Situation des Antragstellers können daher bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ergibt sich regelmäßig auch aus seinem wirtschaftlichen Interesse.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2023 ‑ 8 B 17.23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.
8Anders als vom Antragsgegner vorgeschlagen, besteht kein Raum, § 50 Abs. 2 GKG auf die vorliegende Fallkonstellation analog anzuwenden. Es mangelt insoweit an einer Regelungslücke. § 50 Abs. 2 GKG findet Anwendung auf die Streitwertfestsetzung für Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer nach § 171 GWB (einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 6 und 7, Abs. 4 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 3 und nach § 176 GWB). Dort beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme. Auf das vorliegende rettungsrechtliche Auswahlverfahren sind – wie im Senatsbeschluss vom 11. März 2025 ausgeführt – wegen der einschlägigen Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB die Regelungen des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 bis 184 GWB: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen) indes nicht anzuwenden, unabhängig davon, inwieweit das rettungsrechtliche Auswahlverfahren mit einem Vergabeverfahren vergleichbar sein sollte.
9Stattdessen gelten für das auf Grundlage von § 13 RettG NRW durchgeführte Auswahlverfahren die eigenständigen Maßstäbe des Gerichtskostengesetzes für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mit der Befugnis, den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 ‑ 8 E 1157/10 -, juris, Rn. 6.
11Dafür enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Empfehlungen. Zwar kommt dem Streitwertkatalog keine normative Verbindlichkeit zu. Er ist vielmehr eine Handreichung für die Praxis, keine anwendbare oder auslegungsfähige Rechtsnorm. An der Aufgabe des Gerichts, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, ändert das Vorhandensein des Streitwertkatalogs nichts.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 ‑ 8 E 1157/10 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
13Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtbarkeit aus dem Jahr 2013, der bei Eingang des Antrags sowie der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht durch die am 1. Juli 2025 veröffentlichte Neufassung ersetzt war und deshalb gemäß § 40 GKG herangezogen wird, empfiehlt nach seiner Nr. 16.5 für die „Beteiligung am Rettungsdienst“ einen pauschalierten Streitwert in Höhe von 15.000 Euro je Fahrzeug. Vorliegend waren nach der Ausschreibung für das streitgegenständliche Los 5 (D.) zwei RTW und für das streitgegenständliche Los 8 (Y. / V. Ost) zwei RTW, ein KTW und ein Reserve-RTW, in Summe also sechs Fahrzeuge, vorzuhalten. Da der vorliegende Antrag lediglich auf vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gerichtet war, erscheint eine Halbierung des sich so ergebenden Streitwerts in Höhe von 90.000 Euro angemessen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
14Davon bleibt die Möglichkeit unberührt, auch im Rahmen des nach § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens dem wirtschaftlichen Interesse, im rettungsrechtlichen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, im Falle von den Pauschalierungen des Streitwertkatalogs abweichender Anhaltspunkte konkret Rechnung zu tragen. Die seit dem 1. Juli 2025 vorliegende Neufassung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 bildet dies auch im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst ausdrücklich ab, wenn nunmehr unter Nr. 16.5 empfohlen wird, den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 20.000 Euro pro Fahrzeug, als Streitwert für die Beteiligung am Rettungsdienst anzusetzen. Der Antragsgegner hält es für interessengerecht, 5 Prozent der Bruttoauftragssumme des kumulierten Angebotspreises der Antragstellerin in den beiden verfahrensgegenständlichen Losen 5 und 8, das wären in Summe 1.509.588,50 Euro, als Streitwert festzusetzen, weil das wirtschaftliche Interesse in Vergabesachen regelmäßig durch das Auftragsvolumen und die damit verbundene Gewinnerwartung des Bieters geprägt werde. Damit sind indes keine konkreten Anhaltspunkte für ein derart hoch zu bemessendes wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Vorliegend besteht – worauf auch bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Februar 2025 hingewiesen hat – realistischerweise keine derart hohe Gewinnerwartung der Antragstellerin. Andernfalls wäre die Durchführung des Rettungsdienstes nicht entsprechend der Ausschreibung, in der der Antragsgegner von der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB Gebrauch gemacht hat, gemeinnützig erbracht.
15Um eine Einheitlichkeit der Wertfestsetzung im Instanzenzug zu gewährleisten, wird der Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend geändert. Die Änderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts im Rahmen des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG besteht auch dann, wenn eine entsprechende Streitwertbeschwerde – hier in Bezug auf die erstinstanzliche Festsetzung wegen Verfristung – unzulässig wäre.
16Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 30. Juli 2025 - 1 O 288/25 OVG -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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