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GWB § 146 Verfahrensarten

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Bei der Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen stehen öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl zur Verfügung. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 102/25
19. Dezember 2025
13 B 102/25 19. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 126/25
5. Februar 2025
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 106/24
19. Juli 2024
13 B 106/24 19. Juli 2024
Beschluss vom Bundessozialgericht - B 3 SF 1/18 R
6. März 2019
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Beschluss vom Landessozialgericht für das Saarland - S 1 KR 41/17 ER
11. Dezember 2017
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 D 4/16.AK
23. November 2017
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