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GWB § 163 Untersuchungsgrundsatz

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

(2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b sowie § 61 gelten entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 102/25
19. Dezember 2025
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Beschluss vom Vergabekammer Südbayern - 3194.Z3-3_01-25-56
31. Oktober 2025
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Beschluss vom Vergabekammer des Landes Berlin (1. Vergabesenat) - Verg 2/25
8. Oktober 2025
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Beschluss vom Vergabekammer des Landes Berlin - VK-B 1 - 16/25
23. Mai 2025
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Beschluss vom Vergabekammer Lüneburg - VgK-14/2025
28. April 2025
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Beschluss vom Vergabekammer Sachsen-Anhalt (3. Vergabekammer) - 3 VK LSA 14/25
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Beschluss vom Vergabekammer Sachsen-Anhalt (3. Vergabekammer) - 3 VK LSA 47-49/24, 3 VK LSA 47/24, 3 VK LSA 48/24, 3 VK LSA 49/24
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 126/25
5. Februar 2025
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Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (6. Zivilsenat) - 6 U 1/24
17. Januar 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (Vergabesenat) - 6 Verg 3/24
1. November 2024
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