Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
GWB § 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht München - Verg 13/19
21. Oktober 2019
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Verg 13/19 | 21. Oktober 2019 |