GWB § 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - Verg 13/19
21. Oktober 2019
Verg 13/19 21. Oktober 2019