GWB § 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64 Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.

(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
2.
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder
3.
die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen. Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfügung nach § 40 Absatz 2 eingelegt, ist der Antrag des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 nur zulässig, wenn dieser geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.

(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 54 Verg 1/22
28. März 2022
54 Verg 1/22 28. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Kart 13/20 (V)
30. November 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 5/15 (V)
26. Oktober 2016
VI-Kart 5/15 (V) 26. Oktober 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - KVZ 45/15
15. Dezember 2015
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 201 Kart 1/11
20. April 2011
201 Kart 1/11 20. April 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 205 EnWG 1/06
9. November 2006
205 EnWG 1/06 9. November 2006
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 202 EnWG 5/06
7. November 2006
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 201 Kart 1/06
19. Juli 2006
201 Kart 1/06 19. Juli 2006