Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 6/24

Tenor

  • 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 26. Februar 2024, VK 2-11/24, aufgehoben und der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung auf die Generalunternehmerausschreibung der Maßnahme „A60, Fahrbahnerneuerung zwischen Rüsselsheimer Dreieck und dem Mainspitzdreieck (km 3,0 bis 10,0 FR Mainz); EU-Bekanntmachungsnummer ...“ untersagt. Ihr wird aufgegeben, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand vor Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen

  • 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der der Antragstellerin dort entstandenen notwendigen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu tragen.

  • 3. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vor der Vergabekammer notwendig war.

  • 4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 110.000,00 Euro festgesetzt.


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