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GWB § 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64 Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.

(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
2.
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder
3.
die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen. Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfügung nach § 40 Absatz 2 eingelegt, ist der Antrag des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 nur zulässig, wenn dieser geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.

(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Vergabesenat) - 11 Verg 1/25
31. Juli 2025
11 Verg 1/25 31. Juli 2025
Beschluss vom Kammergericht (Vergabesenat) - Verg 7/23
6. Mai 2025
Verg 7/23 6. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 6/24
21. August 2024
Verg 6/24 21. August 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 7/24
21. August 2024
Verg 7/24 21. August 2024
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (Vergabesenat) - Verg 1/24
12. Juni 2024
Verg 1/24 12. Juni 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - KVR 78/23
16. Januar 2024
KVR 78/23 16. Januar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 43/22
9. August 2023
3 Kart 43/22 9. August 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 44/22
9. August 2023
3 Kart 44/22 9. August 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Kart 6/22 (V)
12. April 2023
Kart 6/22 (V) 12. April 2023
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - Verg 1/23
14. März 2023
Verg 1/23 14. März 2023