GWB § 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt

1.
der Beschwerdeführer,
2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 KN 183/20
24. Juni 2020
13 KN 183/20 24. Juni 2020
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 MN 172/20
26. Mai 2020
13 MN 172/20 26. Mai 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-2 Kart 4/13 (V)
28. Oktober 2013
VI-2 Kart 4/13 (V) 28. Oktober 2013