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GWB § 77 Beteiligtenfähigkeit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - KZB 46/15
18. Oktober 2016
KZB 46/15 18. Oktober 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-2 Kart 2/13 (V)
17. April 2014
VI-2 Kart 2/13 (V) 17. April 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-2 Kart 3/13 (V)
17. April 2014
VI-2 Kart 3/13 (V) 17. April 2014