GWB § 82 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen

1.
eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht, oder
2.
eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht,
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt. In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staatsanwaltschaft und die Kartellbehörde gegenseitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchungen, unterrichten.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 61/14
8. April 2015
12 Wx 61/14 8. April 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 40/13
23. Juli 2014
VI-U (Kart) 40/13 23. Juli 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 81/12
29. März 2012
2 Ws 81/12 29. März 2012