Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 40/13
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Mai 2013 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund – 13 O 111/12 Kart. – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Wert des Berufungsverfahrens: 11.200 €
(Klageantrag zu 1. und 2. : 10.000 €
Widerklage: 1.200 €)
1
I.
2Der Kläger ist Turnierreiter mit langjähriger Turniererfahrung. Der Beklagte ist der Deutsche Fachverband.
3Für die Durchführung von Reitturnieren hat der Beklagte ein in §§ 22, 15 seiner Satzung verankertes und von dem Beirat Sport beschlossenes Regelwerk, die Leistungsprüfungsordnung (LPO), erlassen. Darin geregelt sind sämtliche Fragen, die mit reitsportlichen Wettbewerben und Leistungsprüfungen zusammenhängen. Seit dem 28. April 2010 sind die Antidoping- und Medikamentenkontroll-Regeln (ADMR) Bestandteil der Rechtsordnung der LPO.
4Für die Beteiligung an Reitturnieren ist eine Turnierlizenz des Beklagten erforderlich. Das Formular für den Antrag auf Erstausstellung einer FN-Jahresturnierlizenz enthält den Passus, dass der Antragsteller die Leistungsprüfungsordnung des Beklagten anerkennt. In den jährlichen Anträgen auf Verlängerung der Jahresturnierlizenz, die seit dem Jahr 2008 in einem online-Verfahren erfolgen kann, bestätigt der Antragsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten. Dort ist in § 16 die Anerkennung der LPO des Beklagten geregelt. Auch die Anmeldung zu Reitturnieren kann seit 2008 in einem online-Nennungsverfahren erfolgen. Dabei erklärt der Anmeldende ausdrücklich, dass er die LPO samt ihrer Rechtsordnung in der zurzeit gültigen Fassung als verbindlich anerkennt.
5Der Kläger ist seit langem Inhaber einer Jahresturnierlizenz, die er seit 2008 unter Inanspruchnahme des online-Nennungsverfahrens des Beklagten jeweils jährlich verlängert hat.
6Am 30. Mai 2010 nahm der Kläger mit der Stute M. an einem Reitturnier in M.-X. teil. Nachdem der Kläger das Springen der Klasse M absolviert hatte, ist der Stute eine Urinprobe entnommen worden. Nach dem Analysebericht des Institutes für Biochemie der Deutschen Sporthochschule L. vom 23. Juni 2010 enthielt die Urinprobe die Substanz Flunixin, ein auf das Muskel- und Skelettsystem von Pferden wirkendes Arzneimittel, bei dem es sich gemäß Liste Anhang II der ADMR um ein im Wettkampf verbotenes Arzneimittel handelt. Der Kläger und sein Pferd wurden nachträglich disqualifiziert. Die 1. Kammer der Disziplinarkommission des Beklagten verhängte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Vernehmung von Zeugen mit Beschluss vom 9. Mai 2011 gegen den Kläger wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 920 Nr. 2 e) bb) LPO i.V.m. Art. 2 ADMR eine Geldbuße in Höhe von 300 € und schloss ihn für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung von der Teilnahme an allen Leistungsprüfungen (LP) und Pferdeleistungsschauen (PLS) aus. Zudem wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das daraufhin angerufene Große Schiedsgericht des Beklagten wies die Beschwerde des Klägers mit Schiedsspruch vom 2. August 2011 kostenpflichtig zurück.
7Der Beklagte stellte dem Kläger mit Rechnung vom 19. Oktober 2011 Verfahrenskosten in Höhe von 4.596,20 € zuzüglich der Geldbuße in Höhe von 300,00 €, mithin insgesamt 4.896,20 € in Rechnung. Der Kläger zahlte hierauf am 06.12.2011, 05.01.2012, 07.02.2012 und am 06.03.2012 jeweils 1.000,00 €.
8Der Kläger hält die Entscheidung der Disziplinarkommission und des Großen Schiedsgerichts für unwirksam und möchte dies durch ein staatliches Gericht festgestellt wissen. Er hat hierzu behauptet, sowohl die Disziplinarkommission als auch das Große Schiedsgericht seien nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, die LPO und die ADMR seien nicht satzungsgemäß zustande gekommen und die Regeln über die Beweislastverteilung und das Beweismaß seien unangemessen und kartellrechtswidrig. Darüber hinaus sei ihm nicht bekannt, dass er sich dem Regelwerk des Beklagten unterworfen habe. Zudem sei das Analyseergebnis der Urinprobe nicht verwertbar, da das Labor nicht fehlerfrei arbeite. Die Sperre von sechs Monaten sei unverhältnismäßig.
9Der Kläger hat beantragt,
10festzustellen, dass
11- 12
1. der Beschluss der 1. Kammer der Disziplinarkommission des Beklagten vom 09.05.2011 sowie der Schiedsspruch des Großen Schiedsgerichts des Beklagten vom 03.08.2011 unwirksam sind,
- 14
2. der Beklagte verpflichtet ist, sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist, dass er durch die vorbezeichneten Beschlüsse für die Dauer von sechs Monaten von der Teilnahme an allen Leistungsprüfungen und Pferdeleistungsschauen (LP/PLS) ausgeschlossen worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage zurückzuweisen.
17Widerklagend hat er beantragt,
18den Kläger zu verurteilen, an ihn 4.896,20 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZP seit dem 26.01.2012, hilfsweise seit Rechtshängigkeit der Widerklage, abzüglich am 06.12.2011 gezahlter 1.000,00 € am 05.01.2012 gezahlter 1.000,00 €, am 07.02.2012 gezahlter 1.000,00 € und am 06.03.2012 gezahlter 1.000,00 €.
19Der Kläger hat beantragt,
20die Widerklage abzuweisen.
21Mit Urteil vom 16. Mai 2013 hat die II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund die Klage abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe sich der LPO des Beklagten einschließlich der ADMR wirksam durch rechtsgeschäftliche Willenserklärung unterworfen. Die Regelungen der LPO unterlägen der AGB-rechtlichen Kontrolle und hielten dieser stand.
22Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Er vertieft und ergänzt sein Vorbringen mit umfangreichem Vortrag.
23II.
24Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Feststellungsklage abgewiesen und der Widerklage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Die hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg.
25Zur Feststellungsklage:
261.
27Die Feststellungsklage ist unbegründet, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. Feststellung begehrt, dass der Beschluss der 1. Kammer der Disziplinarkommission des Beklagten vom 09.05.2011 sowie der Schiedsspruch des großen Schiedsgerichts des Beklagten vom 03.08.2011 unwirksam sind. Die von der Disziplinarkommission gegen den Kläger verhängten Disziplinarmaßnahmen (Ausschluss von der Teilnahme an allen Leistungsprüfungen (LP) und Pferdeleistungsschauen (PLS) für die Dauer von sechs Monaten und die Zahlung einer Geldbuße von 300 €) sowie die Zurückweisung der hiergegen eingelegten Beschwerde durch das Große Schiedsgericht sind nicht zu beanstanden und halten einer gerichtlichen Nachprüfung stand.
28Bei den angegriffenen Entscheidungen handelt es sich um Entscheidungen eines Verbandsgerichts, d.h. eines verbandsinternen Organs, dem in Ausübung der autonomen Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personen zugewiesen ist. Von einem solchen Verbandsorgan verhängte Sanktionen sind nicht Entscheidungen einer externen Schiedsgerichtsbarkeit, sondern eigene Disziplinarmaßnahmen des betreffenden Verbandes selbst. Verbandsgerichtliche Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Der Umfang der Nachprüfung ist jedoch mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 GG) teilweise eingeschränkt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf das staatliche Gericht prüfen, ob der Betroffene der Vereinsstrafgewalt unterliegt, die Strafe eine ausreichende Grundlage in der Satzung hat und das in der Satzung oder Vereinsordnung festgelegte Verfahren sowie allgemein gültige Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind. Darüber hinaus unterliegen auch die dem Strafbeschluss zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit. Die Anwendung des Vereinsrechts und die Strafbemessung sind zudem vollständig gerichtlich nachprüfbar, wenn es sich um die Disziplinarmaßnahme eines Vereins handelt, den – wie hier den Beklagten - wegen seiner überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine Aufnahmepflicht trifft. In einem solchen Fall erstreckt sich die Kontrollbefugnis des angerufenen Gerichts auch auf die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmungen gemäß § 242 BGB, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen herstellen müssen, die seiner Verbandsgewalt unterworfen sind. Eine AGB-Kontrolle findet nicht statt (BGHZ 102, 265; BGHZ 128, 93; Hadding in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 25 b; Ellenberger in Palandt, BGB 73. Aufl., § 25 Rn. 9). Bei anderen Vereinen ist die Überprüfung der Subsumtion und der Bemessung der Strafe hingegen grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Strafe willkürlich oder grob unbillig ist (BGH NJW 1997, 3368; Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 25 Rn. 25).
29a.
30Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Kläger den Regeln der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) des Beklagten unterworfen hat, die in Teil C die Rechtsordnung und seit dem 28.04.2010 zusätzlich auch die FN Anti-Doping und Medikamentenkontroll-Regeln für den Pferdesport – ADMR – enthält.
31Grundsätzlich dürfen Strafen nur gegen Mitglieder des Vereins verhängt werden (st. Rspr., siehe nur BGHZ 29, 352, 359). Allerdings können sich auch Nichtmitglieder der Diziplinargewalt eines Sportverbandes unterstellen. Die dazu nötige Unterwerfung erfordert einen rechtsgeschäftlichen Einzelakt. Außerhalb individueller Vertragsschlüsse kann dies rechtsverbindlich durch Teilnahme an einem nach der Sport- oder Wettkampfordnung des betreffenden Verbandes ausgeschriebenen Wettbewerb oder durch Erwerb einer generellen Start- oder Spielerlaubnis des zuständigen Sportverbandes (Sportler- bzw. Spielerausweis, Lizenz o.ä.) geschehen, bei deren Erlangung der Sporttreibende das einschlägige Regelwerk des Verbandes anerkennt. In beiden Fällen muss der Sporttreibende eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Inhalt des Regelwerks haben (BGHZ 128, 93).
32Der Kläger hat durch den Erwerb der Jahresturnierlizenz des Beklagten und der wiederholten Teilnahme an Reitturnieren, die nach den Regeln der LPO des Beklagten durchgeführt werden, die Regeln der LPO und die an Regelverstöße geknüpften Sanktionen als für sich verbindlich anerkannt. Der Kläger stellt in der Berufung nicht in Abrede, dass er sowohl bei dem erstmaligen Erwerb der FN-Jahresturnierlizenz als auch bei den anschließenden Verlängerungen um jeweils ein Jahr, die er seit dem Jahr 2008 über das Online-Verfahren der Beklagten vorgenommen hat, die LPO der Beklagten einschließlich ihrer Rechtsordnung ausdrücklich anerkannt hat. Damit hat er zugesagt, bei seiner sportlichen Betätigung als Berufsreiter die von dem Beklagten für die Ausübung dieser Sportart aufgestellten Regeln der LPO zu beachten und sich im Falle von Regelverstößen dessen Sanktionen zu unterwerfen. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, bei der Verlängerung seiner Jahresturnierlizenz im März 2010 und auch bei seiner Nennung zum Turnier in M.-X. seien die FN Anti-Doping und Medikamentenkontroll-Regeln für den Pferdesport – ADMR – noch nicht in Kraft gewesen, weshalb er sich vor seiner Turnierteilnahme am 30.05.2010 in M.-X. auch nicht der Geltung der ADMR unterstellt habe (Bl. 1773 GA). Zwar ist zutreffend, dass die ADMR erst am 28.04.2010 und damit erst einen Monat nach Verlängerung der Jahresturnierlizenz 2010 in Kraft getreten sind. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da die ADMR jedenfalls bei seiner Teilnahme am Turnier in Kraft waren und er zuvor von den Bestimmungen der ADMR in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte. Bei den ADMR handelt es sich nicht um ein eigenständiges, neben den Regeln der LPO existierendes Regelwerk des Beklagten, das möglicherweise einer zusätzlichen rechtsgeschäftlichen Anerkennung durch den Kläger bedurft hätte. Die Bestimmungen der ADMR sind vielmehr Teil der Rechtsordnung der LPO des Beklagten. Sie folgen im Anschluss an § 963 LPO in „Teil C Rechtsordnung“; vor Art. 1 ADMR ist dementsprechend ausdrücklich ausgeführt, dass die nachfolgenden Bestimmungen Teil der Rechtsordnung der LPO des Beklagten sind. Handelt es sich bei den ADMR aber um eine Ergänzung bzw. Fortschreibung des bisherigen, von dem Kläger ausdrücklich anerkannten Regelwerks des Beklagten, so erstreckt sich die rechtsgeschäftliche Unterwerfung des Klägers auch auf diese Bestimmungen. Die Anerkennung der Leistungsprüfungsordnung der Beklagten bei dem erstmaligen Erwerb der Jahresturnierlizenz bzw. bei deren Verlängerung um ein weiteres Jahr kann bei verständiger Würdigung gemäß §§ 133 157 BGB nur dahingehend verstanden werden, dass der Antragsteller bzw. hier der Kläger die LPO der Beklagten für die Dauer der erteilten Turnierlizenz in ihrer jeweils aktuellen Fassung akzeptiert, er sich also auch etwaigen Veränderungen und Fortschreibungen des Regelwerkes während des laufenden Jahres unterwirft. Ob sich der Kläger darüber hinaus auch durch die Nennung zum Turnier in M.-X. und/oder durch die Teilnahme am 30.05.2010 dem Regelwerk des Beklagten unterworfen hat, bedarf somit keiner Entscheidung.
33Dem Kläger war es auch möglich, vor seiner Teilnahme an dem Turnier in M.-X. am 30.05.2010 in zumutbarer Weise von den Bestimmungen der ADMR Kenntnis zu nehmen. Der Kläger ist nicht nur mit E-Mail des Beklagten vom 16.04.2010 persönlich über die bevorstehende Änderung der LPO durch Inkrafttreten der ADMR zum 28.04.2010 informiert worden (Bl. 790, 851ff. GA). Auch in der Verbandszeitschrift „…“, die der Kläger nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Dortmund regelmäßig bezieht (Bl. 787 GA), ist in der Ausgabe Februar 2010 auf die bevorstehende Änderung der LPO hingewiesen und eine Internet-Adresse bekannt gegeben worden, unter der die vollständigen Regelungen der ADMR nachgelesen werden konnten (Bl. 828 GA). Die ADMR sind überdies im Kalender Nr. 5 vom 13.02.2010, dem offiziellen Veröffentlichungsorgan des Beklagten, veröffentlicht worden und sie waren zudem seit dem 27.01.2010 auf der Website des Beklagten veröffentlicht. Der Beklagte hat seinen diesbezüglichen Vortrag durch Vorlage entsprechender Fotokopien substantiiert, so dass der pauschale Vortrag des Klägers, eine Publikation der ADMR sei erstmals 2011 erfolgt, gemäß § 138 Abs. 2 ZPO unerheblich ist.
34b.
35Für die verhängte 6-monatige Sperre und die Geldbuße in Höhe von 300 € findet sich im Regelwerk des Beklagten eine Grundlage.
36Die 1. Kammer der Disziplinarkommission des Beklagten war gemäß § 22 Nr. 4 der Satzung i.V.m. §§ 920, 921 Nr. 2 und 3, 926 LPO berechtigt, gegen die Kläger die in Rede stehende Sperre zu verhängen und ihn überdies mit einer Geldbuße zu belegen. Das Große Schiedsgericht der Beklagten war zuständig, über die Beschwerde des Klägers zu entscheiden (§ 22 Nr. 2 der Satzung).
37c.
38Der zur Überprüfung stehende Strafbeschluss ist ordnungsgemäß unter Beachtung des in der Satzung und LPO des Beklagten vorgesehenen Verfahrens ergangen. Die Disziplinarkommission und das Große Schiedsgericht des Beklagten waren ordnungsgemäß besetzt. Auch ist die Durchführung der Medikationskontrolle gemäß Art. 7.1 ADMR nicht zu beanstanden.
39aa.
40Die Fortschreibung der LPO im Januar 2010 durch Einfügen der ADMR in die Rechtsordnung der LPO ist wirksam erfolgt.
41Der nach § 15 Nr. 2.3.2 und 2.4.5 der Satzung zuständige Beirat Sport des Beklagten hat in der Sitzung am 20.01.2010 in I. die Vorlage zu den neuen ADMR als Bestandteil der Rechtsordnung der LPO einstimmig beschlossen. Dies folgt aus dem Ergebnisprotokoll der Beirats-Sitzung vom 20.01.2010 (Bl. 898 f. GA). Dort ist „zu TOP 2.3 – ADMR (FN Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln für den Pferdesport)“ ausgeführt, dass nach Erläuterung der Vorlage zu den neuen ADMR ein entsprechender einstimmiger Beschluss gefasst worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Vorsitzenden des Beirates Sport zur Feststellung der Stimmrechte und der Beschlussfähigkeit (Ergebnisprotokoll zu TOP 1) nicht den Tatsachen entsprechen, sind nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht dargetan. Dass die Namen der Beiratsmitglieder in der von dem Beklagten vorgelegten Anwesenheitsliste teilweise geschwärzt sind (Bl. 900-902 GA) begründet einen solchen Verdacht nicht, denn es handelt sich dabei nicht, so wie der Kläger behauptet, um eine Manipulation des Sitzungsprotokolls, mit der ein Verfahrensverstoß verschleiert werden soll. Der Beklagte hat im Interesse seiner Beiratsmitglieder die Namen im Wesentlichen bis auf den Anfangsbuchstaben anonymisiert. Hiergegen ist nichts einzuwenden, zumal ansonsten nichts darauf hindeutet, dass der Beirat Sport bei seiner Sitzung am 20.01.2010 entgegen den Feststellungen im Ergebnisprotokoll nicht beschlussfähig war.
42bb.
43Der Vorwurf des Klägers, die Disziplinarkommission und das Große Schiedsgericht des Beklagten seien bei ihren Entscheidungen nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist nicht gerechtfertigt.
44Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, der Beklagte habe nicht darlegen können, wann welche Mitglieder des Ausschusses Sport des Beklagten welche Personen in die genannten Gremien gewählt hätten (Bl. 1574, 1777 GA). Die Vorlage eines geschwärzten Sitzungsprotokolls durch den Beklagten biete ausreichenden Anlass zu der Vermutung, dass der Beklagte eine ordnungsgemäße Organisation und Besetzung seiner Gremien nicht darlegen könne. Das Vorbringen des Klägers entbehrt jeder Grundlage und ist haltlos. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Disziplinarkommission und das Große Schiedsgericht der Beklagten bei ihren Entscheidungen gegen den Kläger nicht ordnungsgemäß besetzt waren. Die Mitglieder des jeweiligen Schiedsgerichts sind ordnungsgemäß gewählt worden. Nach § 15 Nr. 2.4.5 der Satzung obliegt dem Beirat Sport des Beklagten die Wahl der Mitglieder der Disziplinarkommission und des Großen FN-Schiedsgerichts. Ausweislich des in erster Instanz zu den Akten gereichten Protokolls der Sitzung des FN-Beirates Sport am 04.05.2009 in O. sind die in der Vorlage zu TOP 7 genannten Kandidaten einstimmig in die genannten Gremien gewählt worden (Bl. 880 GA). Dies waren für die 1. Kammer Nord Rechtsanwalt P. als Vorsitzender und Rechtsanwalt J. und Justitiar a.D. Y. als Beisitzer. In den 1. Senat des Großen Schiedsgerichts sind Direktor des Amtsgerichts X., Herr K., als Vorsitzender und Rechtsanwalt G. und Direktor des Amtsgerichts F., Herr B., gewählt worden (Bl. 882 GA). Genau in dieser Besetzung hat die 1. Kammer der Disziplinarkommission des Beklagten am 09.05.2011 sowie das Große Schiedsgericht des Beklagten am 03.08.2011 entschieden. Im Ergebnisprotokoll der Sitzung des FN-Beirates Sport am 04.05.2009 ist „zu TOP 1 – Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der Stimmrechte und der Beschlussfähigkeit“ festgehalten, dass von 227 möglichen Stimmen 223 vertreten sind und damit die Versammlung beschlussfähig ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass diese Feststellungen im Ergebnisprotokoll unzutreffend sind, zumal der Vorsitzende des Beirates als auch der Protokollführer die Richtigkeit des Protokolls durch ihre Unterschrift bestätigt haben. Der Vorlage einer namentlichen Anwesenheitsliste bedarf es – wie bereits oben ausgeführt - nicht.
45cc.
46Dass die am 30.05.2010 entnommene Urinprobe des Pferdes „M.“ von dem Institut für Biochemie, Prof. Dr. T., in L. analysiert worden ist, stellt kein Verfahrensverstoß dar.
47In Art. 7.1.7 ADMR ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass die gemäß Art. 7.1.4 ADMR entnommenen Urin- oder Blutproben des Pferdes unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung an das genannte Institut für Biochemie in L. oder an ein anderes von dem Beklagten benannte Analyselabor zu senden sind. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte hätte den (Rahmen-)Vertrag mit dem Institut für Biochemie in L. unter Verstoß gegen das Vergaberecht geschlossen und es zudem pflichtwidrig unterlassen, die Methodenwahl der Analytik und die Grenzwerte für unerlaubte Substanzen zu bestimmen, kommt es hierauf in diesem Zusammenhang nicht an. Abgesehen davon, dass dem Vortrag des Klägers schon im Ansatz nicht zu entnehmen ist, dass der Beklagte als Nachfrager von Laboranalysen marktbeherrschend und demzufolge zu einer den Anforderungen des § 20 GWB gerecht werdenden Vergabe seiner Aufträge verpflichtet ist, bedeutet die Tatsache, dass das Labor aufgrund eines unter Umständen unwirksamen Rahmenvertrages mit dem Beklagten tätig geworden ist, keinen Verstoß gegen die LPO. Denn dort ist in Art. 7.1.7 ADMR gerade geregelt, dass die Medikationskontrolle durch das Institut für Biochemie in L. oder an ein anderes von dem Beklagten benanntes Analyselabor durchzuführen ist. Dass der Beklagte dem Analyselabor irgendwelche Vorgaben für die Analyse zu machen hat, ist der LPO gleichfalls nicht zu entnehmen und sachlich auch nicht geboten.
48Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, die Medikationskontrolle sei vorliegend nicht durch das Institut für Biochemie in L. durchgeführt worden, sondern entweder durch Prof. T. in seinem eigenen Unternehmen auf eigene Rechnung oder durch das „N. E. Institut für Dopinganalytik e.V.“ (NEI), ist dieses Vorbringen nicht schlüssig und daher unerheblich. Zur Begründung legt der Kläger vier Rechnungen vor, die jedoch die klägerische Behauptung nicht bestätigen. Die Rechnungen vom 21.08.2012 (Bl. 2189 GA) und vom 09.04.2014 (Bl. 2194 GA) sind unter dem Briefkopf Deutsche Sporthochschule, Institut für Biochemie, WADA akkreditiertes Labor für Dopinganalytik erstellt und von Prof. Dr. T. unterschrieben. Die an Frau I. W. gerichteten Rechnungen vom 05.11.2012 und 13.06.2013 (Bl. 2195 f. GA) tragen den Briefkopf N. E. Institut für Dopinganalytik e.V.. Jedoch ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargetan, dass dieses Labor nicht mit der Untersuchung der Proben beauftragt war, sondern stattdessen das Institut für Biochemie, Prof. Dr. T.. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die hier in Rede stehenden Laboranalyse aus dem Jahr 2010 nicht durch das beauftragte Institut für Biochemie in L. durchgeführt worden ist.
49d.
50Die tatsächlichen Feststellungen, die die Disziplinarkommission und das Große Schiedsgericht des Beklagten ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt haben, sind zutreffend und halten der gerichtlichen Nachprüfung stand.
51Die Disziplinarkommission und das Große Schiedsgericht sind bei ihren Entscheidungen jeweils davon ausgegangen, dass im Organismus des vom Kläger am 30.05.2010 gerittenen Pferdes M. die Substanz Flunixin vorhanden war. Gestützt ist diese Feststellung u.a. auf den Analysebericht der Deutschen Sporthochschule L. vom 23.06.2010, aus dem sich ergibt, dass die der Stute am 30.05.2010 entnommene Urinprobe die genannte Substanz enthielt (Bl. 1944 GA). Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Analyseergebnisses bestanden zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht und waren von dem Kläger auch nicht aufgezeigt worden.
52Anders als noch während des vereinsrechtlichen Disziplinarverfahrens stellt der Kläger jetzt nicht mehr in Abrede, dass die untersuchte Urinprobe von der Stute M. stammt. Er bestreitet jedoch die Richtigkeit des Analyseergebnisses, da das Institut für Biochemie nicht frei von Fehlern arbeite. Das Vorbringen des Klägers ist jedoch nicht geeignet, die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen.
53Nach Art. 3.2.1 ADMR wird bei dem von dem Beklagten eingesetzten WADA-akkreditierten Labor, dem Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule L., vermutet, dass dieses die Analyse der Proben gemäß dem Standard des Labors durchgeführt und die Proben entsprechend gelagert und aufbewahrt hat. Der Betroffene kann die Vermutung widerlegen, indem er nachweist, dass eine Abweichung von dem Standard des Labors stattgefunden hat, die nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte. Das Vorbringen des Klägers ist indes nicht geeignet, die genannte Vermutung zu widerlegen. Es genügt nicht den Anforderungen, die § 138 ZPO an einen substantiierten Sachvortrag stellt.
54Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.03.2013 (Bl. 1305 GA) hat der Kläger in erster Instanz auf die Kopie einer Schutzschrift vom 08.03.2013 Bezug genommen. Darin zitiert der Prozessbevollmächtigte des Klägers wörtlich aus einem Schriftsatz der Rechtsanwälte Q. und Dr. C. vom 04.03.2013, in dem sie für ihre Mandantin I. W. vortragen, das Institut für Biochemie habe im August 2012 zwei von dem Tierarzt Dr. A. zur Untersuchung eingereichte Proben der Pferde „R.“ und „D.“ fehlerhaft analysiert. Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger eigenen Sachvortrag im hiesigen Verfahren dadurch ersetzen kann, dass er ohne nähere Darlegung auf das Vorbringen anderer Prozessbevollmächtigter in einem anderen Verfahren Bezug nimmt. Aber selbst wenn dies zulässig sein sollte, ist dieses Vorbringen – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat – nicht ausreichend substantiiert. Es ist daraus nicht zu entnehmen, wann der Tierarzt den Pferden in welcher Dosis die Substanzen Cimetidin und Phenylbutazon beigebracht hat (Bl. 1745 GA), so dass eine Überprüfung der Richtigkeit der Analyseergebnisse schon im Ansatz nicht nachvollzogen werden kann. Aber selbst wenn das Labor, was bei einem Massengeschäft wie der Analyse von Blut- und Urinproben auf verbotene Substanzen nicht auszuschließen ist, in vereinzelten Fällen eine Probe fehlerhaft analysiert haben sollte, steht damit noch nicht fest, dass alle anderen Proben einschließlich der Probe des Pferdes M. fehlerhaft analysiert worden sind.
55Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, während der Akkreditierungsphase zum WADA akkreditierten Labor für Dopinganalyse habe das Institut eine von der FEI manipulierte Probe fehlerhaft analysiert (Bl. 1779, 1783 GA), ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Der behaupteten fehlerhaften Analyse des Instituts während der Akkreditierungsphase kann schon deshalb keine Bedeutung beigemessen werden, weil das Institut als einziges Labor in Deutschland die WADA-Akkreditierung erhalten hat, mithin eine etwaige fehlerhafte Analyse in der Akkreditierungsphase einer Akkreditierung nicht entgegen gestanden hat. Darüber hinaus unterliegt das Institut einer regelmäßigen und engmaschigen Kontrolle durch die WADA, die sicherstellen soll, dass die Analyse der Proben gemäß dem Standard des Labors durchgeführt und die Proben entsprechend gelagert und aufbewahrt werden. Die engmaschige Kontrolle stellt dabei sicher, dass Fehler bei der Analyse, soweit als möglich, verhindert werden.
56e.
57Die Entscheidungen der Disziplinarkommission und des Großen Schiedsgerichts des Beklagten sind auch nicht deshalb unwirksam, weil sie die in § 22 Nr. 4 der Satzung i.V.m. § 920 Nr. 3 Satz 3 LPO und den in der ADMR statuierten Beweisregeln (Art. 2, 3 und 10.4 ADMR) angewandt haben. Die vom Kläger beanstandeten Regeln zur Beweislast sind weder kartellrechtswidrig, noch sind sie unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unangemessen.
58aa.
59Zwar reklamiert der Kläger, die genannten Regeln in der LPO und ADMR seien wegen eines Verstoßes gegen § 82 GWB (gemeint ist wohl § 1 GWB), Art. 101 AEUV, § 19 GWB, Art. 102 AEUV und gegen § 20 GWB kartellrechtlich unwirksam (Bl. 1777, 1800, 2156 GA), jedoch ist sein Vorbringen ohne jede Substanz und genügt schon im Ansatz nicht den Anforderungen des § 138 ZPO.
60(1) Ein Verstoß gegen deutsches Kartellrecht kann nicht festgestellt werden.
61Eine Zuwiderhandlung gegen § 1 GWB und §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB 2005 (= § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB 2013) scheitert von vornherein an der fehlenden Normadressatenschaft des Beklagten. Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen in § 1 GWB gilt nur für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungs-verbot der §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB 2005 (= § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB 2013) richtet sich ausschließlich an (marktbeherrschende) Unternehmen.
62Weder hat der Kläger dargetan, noch ist sonst ersichtlich, dass der Beklagte bei der Verabschiedung der Beweisregeln der LPO/ADMR als Unternehmen oder als Unternehmensvereinigung tätig geworden ist.
63(1.1) Für die Auslegung des Unternehmensbegriffs im deutschen Kartellrecht ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich. Danach gilt für das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen der funktionale Unternehmensbegriff. Die Unternehmenseigenschaft wird durch jede selbständige Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr begründet, die auf den Austausch von Waren oder gewerblichen Leistungen gerichtet ist, und sich nicht auf die Deckung des privaten Lebensbedarfs beschränkt. Der Sinn und Zweck des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Freiheit des Wettbewerbs sicherzustellen, verbietet dabei eine enge Betrachtungsweise. Eine öffentlich-rechtliche Organisationsform des am geschäftlichen Verkehr Teilnehmenden reicht deshalb nicht aus, um ihn aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu entlassen. Auch auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Auf hoheitliches Handeln ist deutsches Kartellrecht dagegen nicht anwendbar. Die Unternehmenseigenschaft ist bei alledem nicht notwendig einheitlich zu beantworten, sondern im Einzelfall für die jeweils in Frage stehende wirtschaftliche Tätigkeit zu prüfen (zu Allem: BGH, WuW/E DE-R 4037, 4042 Rn. 44 ff. – VBL Gegenwert m.w.N.).
64Nach diesen Grundsätzen kann die Unternehmenseigenschaft des Beklagten im Zusammenhang mit der streitbefangenen Normsetzung nicht bejaht werden. Die Implementierung von Regeln der Anti-Doping- und Medikamentenkontrolle im Pferdesport sowie damit zusammenhängende Regeln über die Beweislast und das Beweismaß in die LPO stellen keine Marktteilnahme dar. Beides ist nicht auf den Austausch von Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr, sondern alleine auf die Verwirklichung des Vereinszwecks gerichtet, zu dem u.a. die Förderung des Breiten- und des Leistungssports in allen Disziplinen (§ 3 Nr. 2.4 der Satzung), des Tierschutzes und der verantwortliche Umgang mit dem Pferd (§ 3 Nr. 2.6 und 2.8 der Satzung) gehört.
65(1.2) Der Beklagte handelte bei der Verabschiedung der streitbefangenen Regeln auch nicht als Unternehmensvereinigung im Sinne von § 1 GWB.
66Nach dem Schutzzweck des Kartellverbots, einen freien und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten, fällt eine Vereinigung von Unternehmen nur dann unter die genannte Vorschrift, wenn die ihr angehörenden Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Betätigung von der Tätigkeit der Unternehmensvereinigung betroffen sind. Entscheidend ist dabei der Einfluss auf die Geschäftspolitik der angeschlossenen Unternehmen (vgl. BGH, WuW/E DE-R 17, 19 – Europapokalheimspiele; Senat, Urteil v. 26.02.2014, VI-U (Kart) 35/13, Umdruck Seite 10; Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht GWB, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 72; Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 11. Aufl., § 1 Rdnr. 37).
67Vorliegend fehlt jeder Vortrag des Klägers dazu, ob zu den Mitgliedern des Beklagten mindestens zwei Unternehmen gehören. Nach § 5 der Satzung können zu den Mitgliedern des Beklagten Mitgliederorganisationen, Anschlussorganisationen, persönliche Mitglieder, Sondermitglieder und Ehrenmitglieder gehören. Mitgliedsorganisationen können nach § 6 der Satzung die Landesverbände der Reit- und Fahrvereine einzelner Bundesländer sein, das E. P. L. … und tierschutzrechtlich anerkannte Züchtervereinigungen. Wer aber tatsächlich zu den Mitgliedern des Beklagten gehört und wer von ihnen als Unternehmen anzusehen ist, hat der Kläger nicht dargetan. Auch fehlt jeder Vortrag dazu, inwieweit es dem Beklagten dadurch, dass er die in Rede stehenden Beweisregeln in die LPO bzw. ADMR aufgenommen hat, möglich sein soll, das wettbewerbliche Verhalten etwaiger Mitgliedsunternehmen zu beeinflussen.
68(2) Ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV oder Art. 82 EG bzw. Art. 102 AEUV kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Wie bereits ausgeführt, fehlt jeglicher Vortrag des Klägers dazu, ob der Beklagte selbst ein Unternehmen mit eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten ist. Auch kann nicht allein mit Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2006 (Slg 2006 I-6991-7028, Meca-Medina und Majcen) davon ausgegangen werden, dass der Beklagte als Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV anzusehen ist. In der genannten Entscheidung ist der EuGH davon ausgegangen, dass das Internationale Olympische Komitee (IOC) im Hinblick auf den Erlass von Doping-Kontrollregeln als Unternehmen und im Rahmen der Olympischen Bewegung als ein Verband von internationalen und nationalen Unternehmensverbänden zu beurteilen ist. Jedoch hat er die Unternehmenseigenschaft nicht selbst geprüft, sondern lediglich festgestellt, dass die Kommission die Unternehmenseigenschaft zur Entscheidung über die Beschwerde der Kläger betreffend Art. 81 und 82 EG unterstellt hat. Der Kläger hätte daher darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, welche Mitglieder des Beklagten welche wirtschaftlichen Betätigungen betreiben und als Unternehmen anzusehen sind. Da hierzu aber jeglicher Vortrag des Klägers fehlt, ist sein Vorbringen in einem Ausmaß unsubstantiiert, dass ein Hinweis gemäß § 139 ZPO nicht erforderlich ist.
69Aber selbst wenn es sich bei dem beklagten Verein um eine Unternehmensvereinigung handeln und die von dem Kläger beanstandeten Regeln der LPO eine seine unternehmerische Handlungsfreiheit einschränkende Wirkung haben sollten, läge damit noch keine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Wettbewerbsbeschränkung vor. Sie könnte vielmehr durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt sein, da die in der LPO geregelten Dopingkontrollen und die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen bei einem nachgewiesen Verstoß gegen die LPO der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines reitsportlichen Wettkampfs untrennbar verbunden sind und dazu dienen, einen fairen Wettsport zwischen den Sportlern zu gewährleisten. Dass die nach der LPO des Beklagten auferlegten Beschränkungen nicht auf das notwendige Maß beschränkt sind, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des sportlichen Wettkampfs zu gewährleisten, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Vielmehr sind sie inhaltlich angemessen und entsprechen der Billigkeit (siehe die Ausführungen nachfolgend unter bb.).
70bb.
71Die von der Disziplinarkammer und dem Großen Schiedsgericht ihren Entscheidungen zu Grunde gelegten Beweisregeln des § 920 Nr. 3 Satz 3 LPO und Art. 2 und 3 ADMR halten einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB stand. Die gebotene umfassende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Anwendung der hier in Rede stehenden Regeln zur Beweislast billigem Ermessen entspricht.
72(1)
73Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Regelwerk des Beklagten enthalte in § 920 Nr. 3 Satz 3 LPO i.V.m. § 920 Nr. 2 e) LPO eine nicht zu rechtfertigende Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers als Berufsreiter, da von ihm entsprechend dem für Humansportler geltenden Grundsatz der „strict liability“ der vollständige Entlastungsbeweis verlangt werde (Bl. 1579 f.GA).
74(1.1)
75Weder ist in dem Regelwerk des Beklagten der sog. Strict-Liability-Grundsatz verankert, noch haben die Disziplinarkommission und das Große Schiedsgericht des Beklagten diesen Grundsatz bei ihren Entscheidungen angewandt. Unter dem Grundsatz der strict liability (strenge Haftung), der den IAAF-Dopingregeln zugrunde liegt, wird verstanden, dass weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit des Athleten erforderlich ist, um seine Haftung zu begründen, ihm also keine Entlastungsmöglichkeit eingeräumt wird.
76Eine solche strenge Haftung sieht § 920 Nr. 3 LPO nicht vor. Dem Reiter ist vielmehr ausdrücklich eine Entlastungsmöglichkeit eingeräumt worden. Nach § 920 Nr. 3 Satz 2 LPO darf eine Ordnungsmaßnahme nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) begangen ist. Bei einem Verstoß gegen § 920 Nr. 2 e) LPO obliegt es im Zweifel dem Beschuldigten, sich zu entlasten (§ 920 Nr. 3 Satz 3 LPO). Auf der Grundlage dieser Vorschrift haben sich die Disziplinarkommission und das Große Schiedsgericht umfassend mit der Frage befasst, ob die Einlassungen des Klägers geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die verbotene Substanz ohne ein Verschulden des Klägers in den Organismus des Pferdes gelangt ist, und letztlich verneint (Entscheidung der Disziplinarkammer, dort Seite 3-5, Bl. 1945-1947 GA; Schiedsspruch des Großen Schiedsgerichts, dort Seite 5-7, Bl. 27-29 GA).
77(1.2)
78Ob die genannten Vorschriften eine nach § 242 BGB unangemessen Beweislastumkehr zu Lasten des Reiters enthalten, so wie der Kläger behauptet, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Aus den Gründen der sportgerichtlichen Entscheidungen ergibt sich, dass das Vorbringen des Klägers daran gemessen worden ist, ob es zur Erschütterung einer Verschuldensvermutung geeignet ist. Die Annahme einer Verschuldensvermutung, die durch geeigneten Sachvortrag des Betroffenen erschüttert werden kann, stellt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine unbillige Regelung dar.
79Zum Nachweis eines Verschuldens kennt die deutsche Rechtsordnung den Beweis des ersten Anscheins, die Beweislastumkehr und die Beweiserleichterung in Form der sog. Verschuldensvermutung.
80Der Beweis des ersten Anscheins erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage, sondern auf Grund von Erfahrungssätzen. In Wegfall gerät der Anscheinsbeweis, wenn der ihn stützende typische Geschehensablauf dadurch erschüttert wird, dass der Beweisgegner die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs beweist, wobei die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet werden soll, des vollen Beweises bedürfen (BGH NJW 1991, 230, 231; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., vor § 284 Rn. 29). Eine echte Umkehr der Beweislast setzt eine durch Rechtsfortbildung geschaffene Norm voraus, wonach dem Betroffenen der Entlastungsbeweis auferlegt wird und er darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft.
81Nach Art. 3.1 ADMR trägt der Beklagte die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln. Der Beklagte muss daher bei dem hier in Rede stehenden Verstoß gegen § 920 Nr. 2 e) LPO überzeugend darlegen, dass der Kläger in zeitlichem Zusammenhang mit einer PLS ein Pferd eingesetzt hat, in dessen Organismus eine nach der ADMR verbotene Substanz vorhanden ist. Dies haben die Disziplinarkommission und das Große Schiedsgericht getan, indem sie aufgrund des Analyseergebnisses von der Urin-Probe des beim Turnier eingesetzten Pferdes die Überzeugung gewonnen haben, dass die verbotene Substanz Flunixin im Organismus des Pferdes vorhanden war. Was das Verschulden des Verantwortlichen anbelangt, so bedarf es hierfür gemäß Art. 2.1.1 ADMR keines gesonderten Nachweises, denn es heißt dort:
82„Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Verantwortlichen, dafür Sorge zu tragen, dass keine verbotenen Substanzen in den Organismus seines Pferdes gelangen. Die Verantwortlichen sind für jede verbotene Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker, die in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben des Pferdes durch eine Probe festgestellt werden, verantwortlich. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder wissentliche Anwendung durch oder seitens des Verantwortlichen nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Art. 2 1 ADMR zu begründen.“
83Das Große Schiedsgericht des Beklagten hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob nach den genannten Regelungen von einer vollständigen Beweislastumkehr auszugehen ist oder von einer Verschuldensvermutung, die der Verantwortliche dadurch widerlegen kann, dass er Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, die einen Verschuldensvorwurf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entfallen lassen. Es hat hierzu ausgeführt, dass die wechselhaften und unklaren Einlassungen des Klägers schon nicht geeignet seien, eine Verschuldensvermutung zu erschüttern. Die Annahme einer von dem Verantwortlichen zu erschütternden Verschuldensvermutung nach den Grundsätzen der sog. Beweiserleichterung begegnet jedoch im Hinblick des auch für die Verbandsstrafe geltenden rechtsstaatlichen Prinzips „keine Strafe ohne Schuld“ keinen Bedenken. Ohne diese Beweiserleichterung besäße ein Sportverband keine Chance zur erfolgreichen Dopingbekämpfung. Die Anforderungen an ihn wären überspannt, würde man ihm die volle Beweisführungslast für alle Einzelheiten der Zuführung einer verbotenen Substanz auferlegen. Hierfür spricht nicht zuletzt auch der von dem Beklagten herangezogene Sphärengedanke, da sich das Zufügen von verbotenen Substanzen in einer Sphäre ereignet, die primär die Reiter und Pferdebesitzer kennen, bestimmen und beherrschen.
84Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, der für den Humansport herangezogene Sphärengedanke sei auf den Reitsport nicht übertragbar, weil Pferde nach § 2 TierschutzG mindestens drei Stunden pro Tag auf der Weide mit anderen Pferden verbringen würden und bei diesem Weidegang außerhalb des Einflussbereiches des Reiters oder Pferdebesitzers unerlaubte Stoffe (über die Haut, Kot, Urin pp.) von einem Pferd auf das andere übertragen werden könnten (Bl. 1778, 1796 f. , 1799 GA), verfängt dieser Einwand nicht.
85Der Verantwortliche hat durch seine Stallorganisation Sorge dafür zu tragen, dass ein Pferd, das bei einem Turnier zum Einsatz kommen soll, weder direkt noch indirekt mit verbotenen Substanzen in Kontakt kommt. Er hat daher eine Gruppenhaltung mit anderen Pferden, die aktuell mit Medikamenten behandelt werden, durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Dies ist ihm ohne weiteres möglich und zumutbar.
86(2)
87Die gegen den Kläger verhängten Disziplinarmaßnahmen sind auch nicht deshalb unwirksam, weil die Disziplinarkommission und das Große Schiedsgericht ihre Überzeugung von dem Vorhandensein der verbotenen Substanz Flunixin im Pferd auf das Analyseergebnis und die sich aus Art. 3.2 ADMR ergebende Vermutung gestützt haben.
88Nach Art. 3.2.1 Satz 1 ADMR wird vermutet, dass das Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule L. die Analyse der Proben gemäß dem Standard des Labors durchgeführt und die Proben entsprechend gelagert und aufbewahrt hat. Diese Vermutung, die von dem Verantwortlichen durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass eine Abweichung von dem Standard des Labors stattgefunden hat, die nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte (Art. 3.2.1 Satz 2 ADMR), hält einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB stand. Es widerspricht nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben, dass den Beklagten im Rahmen seiner Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die ADMR eine Beweiserleichterung insoweit trifft, als die Richtigkeit des Analyseergebnisses vermutet wird. Es wäre unverhältnismäßig und nicht sachgerecht, wenn der Beklagte in jedem Fall nachweisen müsste, dass die Analyse der Probe nach den Standards des Labors durchgeführt worden ist. Folgende Erwägungen sprechen dafür, dass die Analyse der entnommenen Blut- und Urinproben auf verbotene Substanzen im Regelfall ordnungsgemäß durchgeführt worden und das Ergebnis daher richtig ist. Die in Rede stehende Vermutung gilt nicht für jedes Labor, sondern nur für das namentlich genannte Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule L.. Hierbei handelt es sich um das einzige Labor in Deutschland, das von der WADA akkreditiert und international anerkannt ist. Es hat das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen und unterliegt einer regelmäßigen engmaschigen Kontrolle durch die WADA. Dem Umstand, dass auch in einem solchen Labor Fehler bei der Analyse der Proben unterlaufen können, trägt die Regelung insoweit Rechnung, als der Betroffene die Vermutung für die Richtigkeit des Analyseergebnisses widerlegen kann. Soweit der Kläger geltend macht, es sei dem Verantwortlichen nicht möglich, den Nachweis dafür zu erbringen, dass eine Abweichung von dem Standard des Labors stattgefunden hat, die nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte (Bl. 1801 GA), teilt der Senat diese Auffassung nicht.
89Der Betroffene kann gemäß Art. 7.1.11 Satz 8 ADMR eine A-Proben Dokumentation des Labors anfordern und anhand dessen überprüfen, ob gegen irgendwelche Standards verstoßen worden ist. Zudem kann er die Analyse der B-Probe (Kontrollanalyse) beantragen (Art. 7.1.11 Satz 4 ADMR). Etwaige Abweichungen zwischen den Analyseergebnissen können darauf hindeuten, dass bei der Analyse der A-Probe die Standards des Labors nicht eingehalten worden sind. Überdies kann der Betroffene oder ein von ihm Beauftragter bei der Analyse der B-Probe anwesend sein und selbst überprüfen, ob die Analyse ordnungsgemäß erfolgt. Schließlich hat der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit zu beantragen, dass die B-Probe von einem anderen Labor analysiert wird.
90f.
91Die Anwendung der Regelungen der ADMR verstößt auch nicht deshalb gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, weil – so die Behauptung des Klägers - der beklagte Verein schon seit 2010 nicht mehr die Voraussetzungen eines Idealvereins nach § 21 BGB, § 52 AO erfüllt (Bl. 2017, 2386 GA).
92Insoweit kann dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutreffend ist. Die Befugnis des Beklagten, aufgrund seiner selbständigen Vereins(straf)gewalt Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vereinsordnung und der Vereinsdisziplin treffen zu können, entfällt nicht allein dadurch, dass er möglicherweise nicht mehr die Voraussetzungen eines sog. Idealvereins erfüllt. Unstreitig wird der Beklagte bis heute in der Rechtsform des nicht wirtschaftlichen Vereins gemäß § 21 BGB betrieben und ist als solcher im Vereinsregister eingetragen. Zwar kann die Eintragung durch das Registergericht gelöscht werden, wenn ein Verein nachträglich satzungswidrig einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt. Bis zur Löschung ist die Eintragung aber wirksam (Hadding in Soergel, BGB, 13. Aufl., vor § 55 Rn. 5, §§ 21, 22 Rn. 46), so dass der Beklagte bis zu einer etwaigen Löschung aus dem Vereinsregister aufgrund seiner Vereinsgewalt sog. Vereinsstrafen verhängen kann. Aus diesem Grund kommen weder die von dem Kläger beantragte Beiziehung der Registerakten, noch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO in Betracht.
932.
94Da die gegen den Kläger verhängten Disziplinarmaßnahmen wirksam sind, ist die Feststellungsklage auch insoweit unbegründet, als der Kläger mit dem Klageantrag zu 2. Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist, dass er für die Dauer von sechs Monaten von der Teilnahme an allen Leistungsprüfungen und Pferdeleistungsschauen (LP/PLS) ausgeschlossen worden ist.
95Zur Widerklage:
96Das Landgericht hat den Kläger auf die Widerklage des Beklagten aus zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zur Zahlung restlicher 896,20 € zuzüglich der ausgeurteilten Verzugszinsen verurteilt.
97III.
98Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
99Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
100IV.
101Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder für die Rechtsfortbildung noch für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
102V.
103Den Streitwert für die Feststellungsklage hat der Senat gemäß § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit der sportgerichtlichen Entscheidungen und der Schadensersatzpflicht des Beklagten bestimmt. Er beziffert dieses Interesse in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers in erster Instanz und der Streitwertfestsetzung des Landgerichts mit 10.000 €. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sein wirtschaftliches Interesse nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und dem Hinweis des Senats, dass die Berufung keinen Erfolg haben wird, nunmehr mit mindestens 20.000 € angegeben. Da er jedoch keinerlei Begründung für die abweichende Streitwertangabe gegeben hat, besteht zu einer Heraufsetzung des Streitwerts keinen Anlass.
104Der nach § 45 GKG hinzuzurechnende Streitwert der Widerklage beträgt 1.200 €.
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Referenzen
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- ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 1x
- § 920 Nr. 3 Satz 2 LPO 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen 4x
- GWB § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht 4x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- GWB § 82 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung 1x
- § 920 Nr. 3 LPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 3x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- § 920 Nr. 3 Satz 3 LPO 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 920, 921 Nr. 2 und 3, 926 LPO 4x (nicht zugeordnet)
- § 45 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 13 O 111/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 963 LPO 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen 5x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 5x
- BGB § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein 2x
- § 2 TierschutzG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x