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HdlRegVfg § 33

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen sollen knapp gefaßt und leicht verständlich sein.

(2) In den Bekanntmachungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.

(3) Die Bekanntmachungen sind tunlichst nach dem anliegenden Muster abzufassen. Der Tag der Bekanntmachung ist durch die bekannt machende Stelle beizufügen.

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