Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt kann für die elektronische Führung nach den §§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Verordnung umgeschrieben werden.
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HdlRegVfg § 51 Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Referenzen
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