Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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HeilprG § 5
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Referenzen
- HeilprG § 1 1x