Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 412 Ds 10 Js 284/19 - 244/20
Tenor
In der Strafsache
wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der Hauptverhandlung vom 25.07.2023,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht L.
als Richter
Staatsanwältin C.
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Rechtsanwalt I. aus Z.
als Verteidiger der Angeklagten M.
Justizbeschäftigte W.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in 29 Fällen in Tateinheit mit Betrug in 28 Fällen sowie in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz in 16 Fällen schuldig.
Sie wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Ein Geldbetrag i.H.v. 6300,00 € wird als Wertersatz von Taterträgen eingezogen (§ 73c StGB).
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Angeklagte.
Angewandte Vorschriften: §§ 5 HeilprG, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 22,23 Abs. 1, 52, 73c, 74 StGB
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Die Angeklagte M. wurde am 00.00.0000 in F. geboren und war damit zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung 32 Jahre alt. Sie ist gelernte Kosmetikerin und als solche selbstständig. Sie ist deutsche Staatsangehörige und ledig. Zuletzt verbüßte sie Untersuchungshaft seit dem 03.04.2023 in der Justizvollzugsanstalt U..
5Die Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.
6II.
7Die Hauptverhandlung hat zu den folgenden Feststellungen geführt:
8Die Angeklagte führte unter der Firma „A.“ in den von ihr betriebenen Geschäftsräumen in der T.-straße in O., ab dem Juni 2019 in der P.-straße in O. und schließlich auf der X.-straße in O. in einer Vielzahl von Fällen gegen Bezahlung Unterspritzungen mit Hyaluronsäure im Bereich der Augen, der Nasolabialfalte und der Lippen durch.
9Durch diese Tätigkeit wolle sich die Angeklagte eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen, obwohl sie nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz verfügte.
10In Umsetzung dieses Entschlusses nahm sie an den nachfolgend aufgeführten Zeuginnen entsprechende Behandlungen gegen Bezahlung vor. Sie klärte die Zeuginnen dabei nicht über ihre fehlende Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf.
11Bei den Zeuginnen K., R., Q., N., E. und Y. kam es aufgrund der Behandlung zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
12Im Einzelnen führte die Angeklagte an den folgenden Tagen bei den folgenden Zeuginnen folgenden Behandlungen durch und erhielt hierfür im Gegenzug folgendes Honorar:
13Tat |
Zeugin |
Art der Behandlung |
Gesundheitliche Schäden oder Beeinträchtigungen |
Tattag |
Gezahltes Honorar |
1 |
K. |
Unterspritzung von Hyaluronsäure im Bereich der Augenringe sowie der Nasolabialfalte |
Schwellung der Augen, verstopfter Lymphfluss, Vernarbungen unter dem linken Auge und der Nasolabialfalte |
26.07.2018 |
500 EUR (jeweils 250 EUR für das Unterspritzen der Augenringe und der Nasolabialfalte) |
2 |
R. |
Unterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure |
Schwellungen und Blutergüsse in den Lippen, erschwerte Nahrungsaufnahme |
02.12.2018 |
280 EUR |
3 |
Q. |
Hylase- Behandlung zur Auflösung von bereits injizierter Hyaluronsäure |
Blaue Flecken und Schwellungen |
Januar 2017 |
250 EUR |
4 |
Q. |
Unterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure |
Blaue Flecken und Schwellungen |
Zwischen Januar 2017 und März 2019 |
250 EUR |
5 |
Q. |
Unterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure |
Blaue Flecken und Schwellungen |
Zwischen Januar 2017 und März 2019 |
250 EUR |
6 |
Q. |
Unterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure |
Blaue Flecken und Schwellungen |
März 2019 |
250 EUR |
7 |
D. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure |
Nein |
Dezember 2015 |
250 EUR |
8 |
D. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure |
Nein |
Mai 2016 |
250 EUR |
9 |
D. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure |
Nein |
Dezember 2016 |
250 EUR |
10 |
D. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure |
Nein |
August 2017 |
250 EUR |
11 |
D. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure |
Nein |
Mai 2018 |
130 EUR |
12 |
D. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure |
Nein |
März 2019 |
250 EUR |
13 |
H. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 ml |
Nein |
Oktober 2015 |
130 EUR oder 200 EUR |
14 |
H. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 ml |
Nein |
Dezember 2015 |
130 EUR oder 200 EUR |
15 |
H. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 ml |
Nein |
Juni 2016 |
130 EUR oder 250 EUR |
16 |
H. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 ml |
Nein |
November 2016 |
130 EUR oder 250 EUR |
17 |
H. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 ml |
Nein |
Mai 2017 |
130 EUR oder 250 EUR |
18 |
H. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 ml |
Nein |
Juli 2018 |
130 EUR oder 250 EUR |
19 |
H. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 ml |
Nein |
März 2019 |
130 EUR oder 250 EUR |
20 |
N. |
Unterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 1 ml |
Hämatome in der Lippe, abgekapselte Hyaluronsäure in der Oberlippe |
03.05.2019 |
270 EUR |
21 |
G. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure |
Nein |
10.05.2019 |
0 Euro (Versuch) |
22 |
E. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure |
Starke Schmerzen, Asymmetrische Verschiebung der Lippen |
Mai 2016 |
200 EUR |
23 |
E. |
Unterspritzung mittels Hyaluronsäure |
Starke Schmerzen, Asymmetrische Verschiebung der Lippen |
Juni 2016 |
200 EUR |
24 |
Y. |
Unterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure |
Starke Schwellung der Lippen, Knoten und Hämatome in den Lippen |
12.02.2019 |
270 EUR |
25 |
B. |
Unterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 1 ml |
Die Hyaluronsäure in der Oberlippe wurde nicht fachgerecht injiziert. |
30.11.2017 |
250 EUR |
26 |
B. |
Unterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 1 ml |
Die Hyaluronsäure in der Oberlippe wurde nicht fachgerecht injiziert. |
Anfang Juni 2018 |
250 EUR |
27 |
B. |
Unterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml |
Die Hyaluronsäure in der Oberlippe wurde nicht fachgerecht injiziert. |
18.12.2018 |
140 EUR |
Auch bei der Zeugin S. führte die Angeklagte am 03.05.2022 eine Hylasebehandlung und am 08.05.2022 eine Lippenunterspritzung mit Hyaluron in den zuletzt genannten Räumlichkeiten durch, wobei die Behandlung jeweils mit einer Spritze erfolgte. Die Angeklagte klärte auch diese Zeugin nicht darüber auf, dass sie nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetz verfügte.
15Infolge der Hylasebehandlung kam es bei der Zeugin zu einer – einige Tage anhaltenden – Schwellung im Gesicht.
16Für die beiden Behandlungen zahlte die Zeugin insgesamt 650,00 Euro in bar an die Angeklagte, wobei sie davon ausging, dass die Angeklagte berechtigt war, derartige Behandlungen durchzuführen.
17III.
18Diese Feststellungen stehen zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Inbegriffs der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Hauptverhandlung. Sie beruhen auf der glaubhaften, vom Akteninhalt getragenen geständigen Einlassung der Angeklagten, die das Gericht durch ausführliche und kritische Nachfrage auf den Wahrheitsgehalt hin überprüft hat.
19Dabei beruhte die geständige Einlassung der Angeklagten auf der aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Verständigung gem. § 257c StPO, mit der der Angeklagten für den Fall einer geständigen Einlassung die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und zwei Jahren sechs Monaten in Aussicht gestellt worden war.
20Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch überzeugt davon, dass die Angeklagten die aus den Feststellungen ersichtlichen Zeuginnen getäuscht hat, d. h. über ihr jeweiliges Vorstellungsbild über Tatsachen eingewirkt hat. Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Bekundungen der beispielhaft vernommenen Zeuginnen überzeugt davon, dass die Zeuginnen die fehlende Qualifikation der Angeklagten nicht von vornherein durchschauten und das gezahlte Geld nicht gezahlt hätten, wenn sie hiervon gewusst hätten.
21IV.
22Damit hat sich die Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in 29 Fällen in Tateinheit mit Betrug in 28 Fällen sowie in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz in 16 Fällen schuldig gemacht.
23V.
24Die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, und damit eine solche, welche sich an der untersten Rahmengrenze des verständigten Strafrahmens bewegt, war tat- und schuldangemessen.
25Zugunsten der Angeklagten war ihr vollumfängliches und von Reue getragenes Geständnis sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft war. Weiter war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Verletzungen der Zeuginnen im Wesentlichen folgenlos verheilt sind.
26Zulasten der Angeklagten fanden die Beharrlichkeit ihrer Begehungsweise sowie die Tatsache Berücksichtigung, dass sie insgesamt einen nicht unerheblichen Geldbetrag vereinnahmt hat.
27Die Verhängung folgender Einzelstrafen war tat- und schuldangemessen:
28 Taten gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 20.11.2020:
29Jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe, mit Ausnahme der Tat zu 21., die mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je zehn Euro bestraft wird, und mit Ausnahme der Taten zu 20, 22., 23., die mit jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden
30 Taten gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 05.05.2023:
31Jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe
32Aus den so verhängten Einzelstrafen hat das Gericht sodann unter nochmaliger Abwägung sämtlicher zu Gunsten und zulasten der Angeklagten ins Gewicht fallenden Umstände auf eine tat- und schuldangemessene
33G e s a m t f r e i h e i t s s t r a f e v o n z w e i J a h r e n
34erkannt.
35Diese konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es liegen besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vor, die ausnahmsweise eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen konnten. Zunächst ist die Sozialprognose als günstig zu betrachten. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung hat das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtbeurteilung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen. Die Angeklagte ist erstmals zu einer Freiheitsstrafe und erstmals überhaupt verurteilt worden. Sie hat im Rahmen ihres Geständnisses Reue gezeigt und dargelegt, wie sie künftig den Betrieb ihres Kosmetikstudios so gestalten will, dass sie sich gesetzestreu verhält. Dies hat das Gericht der Angeklagten abgenommen. Überdies ist die Angeklagte unter die Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers gestellt worden. Dessen Weisungen hat sie zu befolgen. Auf diese Weise wird die Wiedereingliederung der Angeklagten in die Gemeinschaft gefördert und begleitend unterstützt. So – aber auch nur so – konnte die Strafaussetzung zur Bewährung vertreten werden.
36VI.
37Ein Geldbetrag i.H.v. 6.300,00 € war als Wertersatz von Taterträgen einzuziehen (§ 73c StGB). Hierbei handelt es sich um die durch die jeweiligen Zeuginnen gezahlten Bruttobeträge für die durchgeführten, abzuurteilenden Behandlungen durch die Angeklagte. Anhaltspunkte dafür, dass der von diesen insgesamt gezahlte Bruttobetrag von dem der Angeklagten tatsächlich verbliebenen Nettobetrag abwich, fanden sich nicht.
38VII.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
40L.
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Referenzen
- §§ 5 HeilprG, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 22,23 Abs. 1, 52, 73c, 74 StGB 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 223 Körperverletzung 1x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 1x
- StGB § 263 Betrug 1x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 1x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 1x
- StGB § 52 Tateinheit 1x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 2x
- StGB § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- § 1 des Heilpraktikergesetz 1x (nicht zugeordnet)